Urteil
V R 19/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Berechtigten bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass das Kindergeld demjenigen zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
• Bei Anwendung des Unionsrechts ist die familiäre Situation so zu würdigen, als würden alle Angehörigen unter das Recht des zuständigen Mitgliedstaats fallen; lebt das Kind im Haushalt des im Ausland wohnenden Elternteils, steht diesem der Anspruch zu.
• Eine Vollmacht des im Ausland lebenden Elternteils rechtfertigt nicht die Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland lebenden anderen Elternteil, wenn dieser im eigenen Namen beantragt hat.
• Die zivilrechtliche Vereinbarung oder Vollmacht kann die gesetzliche Zuordnung des Anspruchs nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft setzen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Vorrang des im Haushalt des Kindes lebenden Elternteils nach § 64 Abs. 2 EStG • Bei mehreren Berechtigten bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass das Kindergeld demjenigen zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Bei Anwendung des Unionsrechts ist die familiäre Situation so zu würdigen, als würden alle Angehörigen unter das Recht des zuständigen Mitgliedstaats fallen; lebt das Kind im Haushalt des im Ausland wohnenden Elternteils, steht diesem der Anspruch zu. • Eine Vollmacht des im Ausland lebenden Elternteils rechtfertigt nicht die Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland lebenden anderen Elternteil, wenn dieser im eigenen Namen beantragt hat. • Die zivilrechtliche Vereinbarung oder Vollmacht kann die gesetzliche Zuordnung des Anspruchs nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft setzen. Der Kläger lebt in Deutschland und bezieht Leistungen nach SGB II. Seine Tochter A (geb. 2007) lebt im Haushalt der dauernd getrennt lebenden Mutter in Litauen; die Mutter war nicht erwerbstätig. Die Familienkasse setzte zunächst Kindergeld für A fest, hob die Festsetzung ab Januar 2012 jedoch auf, da die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt sei. Der Kläger legte Einspruch ein und reichte später eine Vollmacht der Mutter ein, mit der diese ihn bevollmächtigte, Anträge für sie und das Kind zu stellen. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt. Die Familienkasse legte Revision ein; nach Erlass des EuGH-Urteils Trapkowski wurden die Beteiligten gehört. • Der Kläger ist kindergeldberechtigt nach §§ 62, 63, 32 EStG, doch bestimmt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bei mehreren Berechtigten, dass Kindergeld demjenigen zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Unter Berücksichtigung des Unionsrechts (VO Nr. 883/2004 und VO Nr. 987/2009 sowie EuGH-Rechtsprechung) ist die Familiensituation so zu behandeln, als lebten alle Beteiligten im zuständigen Mitgliedstaat; daraus folgt, dass der im EU-Ausland im Haushalt lebende Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt sein kann. • Im Streitfall lebt das Kind im Haushalt der Mutter in Litauen, die ebenfalls kindergeldberechtigt ist; deshalb steht das Zahlungsverlangen dem Kläger nicht zu. • Die von der Mutter erteilte Vollmacht berechtigt den Kläger allenfalls zur Geltendmachung eines Anspruchs als Bevollmächtigter nach § 80 AO, nicht aber zur Beantragung und Durchsetzung eines eigenen Anspruchs auf Kindergeld. • Zivilrechtliche Vereinbarungen oder Abtretungen können die gesetzliche Zuweisung des Anspruchs nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer Kraft setzen; eine Abtretung erfasst nur den Zahlungsanspruch im Auszahlungsverfahren, nicht die Antragsberechtigung im Festsetzungsverfahren. Die Revision der Familienkasse war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen, weil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und unter Berücksichtigung des Unionsrechts das Kindergeld der im Haushalt des Kindes lebenden Mutter in Litauen zusteht. Die vom Kläger vorgelegte Vollmacht ändert daran nichts, da er im eigenen Namen beantragt hat und eine solche Vollmacht keine Umgehung der gesetzlichen Vorrangregel bewirkt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.