Urteil
VI R 46/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übernahme einer Pensionszusage durch eine andere Gesellschaft und die dafür geleistete Ablöse führen nicht schon wegen des Schuldnerwechsels zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Begünstigten.
• Ein Zufluss von sonstigen Bezügen liegt erst vor, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über Beträge verfügt oder der Anspruch tatsächlich erfüllt bzw. wirtschaftlich vorzeitig erfüllt wird.
• Ein auf Zustimmung des Begünstigten beschränkter Schuldnerwechsel ändert weder den Charakter noch den Inhalt der Pensionszusage; ohne eingeräumtes Wahlrecht des Begünstigten ist die Ablösungszahlung keine vorzeitige Erfüllung der Zusage.
Entscheidungsgründe
Kein Lohnzufluss bei bloßem Schuldnerwechsel einer Pensionszusage • Die Übernahme einer Pensionszusage durch eine andere Gesellschaft und die dafür geleistete Ablöse führen nicht schon wegen des Schuldnerwechsels zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Begünstigten. • Ein Zufluss von sonstigen Bezügen liegt erst vor, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über Beträge verfügt oder der Anspruch tatsächlich erfüllt bzw. wirtschaftlich vorzeitig erfüllt wird. • Ein auf Zustimmung des Begünstigten beschränkter Schuldnerwechsel ändert weder den Charakter noch den Inhalt der Pensionszusage; ohne eingeräumtes Wahlrecht des Begünstigten ist die Ablösungszahlung keine vorzeitige Erfüllung der Zusage. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2008 verstorbenen Ehemannes A, der 2002 Alleingesellschafter und Geschäftsführer zweier GmbH‑Gesellschaften war. Die A‑GmbH hatte A in den Jahren 1990/1991 eine Pensionszusage erteilt. Am 28.06.2002 vereinbarten A‑GmbH und A‑Sport‑GmbH die Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die A‑Sport‑GmbH; als Gegenleistung zahlte die A‑GmbH an die A‑Sport‑GmbH eine Ablöse von 761.554 €. Das Finanzamt behandelte den Ablösebetrag als zufließenden Arbeitslohn beim A und änderte den Einkommensteuerbescheid 2002 entsprechend. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Die Klägerin reichte Revision ein mit dem Antrag, die Einkünfte des A um den Ablösebetrag zu mindern. • Grundlage: Zuflussprinzip für sonstige Bezüge nach § 11 Abs.1 Satz3 i.V.m. § 38a Abs.1 Satz3 EStG (Streitjahr). Nach BFH‑Rechtsprechung führt das bloße Innehaben einer Versorgungsaussicht noch nicht zum Zufluss; Zufluss ist regelmäßig erst mit Erfüllung des Anspruchs oder wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über Beträge verfügt. • Die Ablösungszahlung der A‑GmbH an die A‑Sport‑GmbH erfüllte keinen Anspruch des A, sondern nur den Anspruch der A‑Sport‑GmbH aus dem Schuldübernahmevertrag; nach § 415 BGB bewirkt ein Schuldnerwechsel nur einen Wechsel des Schuldners, nicht aber einen Vermögenszufluss beim Gläubiger. • Die Entscheidung des BFH vom 12.04.2007, wonach eine auf Verlangen des Arbeitnehmers an einen Dritten gezahlte Ablöse als vorzeitige Erfüllung zu qualifizieren ist, ist hier nicht anwendbar, weil A kein Wahlrecht eingeräumt wurde; faktische Entscheidungsbefugnis als beherrschender Gesellschafter führt nicht zur Durchbrechung der Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. • Auch die Beherrschungsverhältnisse rechtfertigen keine Zurechnung der Verfügungsmacht über den Ablösebetrag an A: Die A‑Sport‑GmbH schuldete A nur künftige Pensionszahlungen, nicht die Verfügungsgewalt über die erhaltene Ablöse; ihre eigene Rechtspersönlichkeit spricht gegen einen Durchgriff. • Folge: Mangels wirtschaftlicher Erfüllung oder Verfügungsmacht des A liegt kein gegenwärtiger Zufluss von Arbeitslohn vor; eine Minderung der Einkünfte des A um den Ablösebetrag ist daher vorzunehmen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid für 2002 wird dahin geändert, dass die Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit um 761.554 € gemindert werden. Begründet ist dies damit, dass die Zahlung der Ablöse an die A‑Sport‑GmbH lediglich einen Schuldnerwechsel bewirkte und nicht zu einem wirtschaftlichen Zufluss beim Begünstigten führte. Es lag keine vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage und auch kein Wahlrecht des Arbeitnehmers, das eine solche qualifiziert hätte. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen; die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.