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Urteil

VIII R 27/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bescheid über verbleibende Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für spätere Einkommensteuerfestsetzungen. • Ein formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. • Positive Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend mit festgestellten Altverlusten aus § 23 EStG a.F. zu verrechnen; für die Verrechnung ist eine Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG erforderlich, das Wahlrecht ist jedoch durch Bestandskraft zeitlich begrenzt.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Altverlusten aus § 23 EStG a.F. mit Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 2 EStG • Ein Bescheid über verbleibende Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für spätere Einkommensteuerfestsetzungen. • Ein formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. • Positive Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend mit festgestellten Altverlusten aus § 23 EStG a.F. zu verrechnen; für die Verrechnung ist eine Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG erforderlich, das Wahlrecht ist jedoch durch Bestandskraft zeitlich begrenzt. Ehegatten sind gemeinschaftlich zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt stellte zum 31.12.2008 verbleibende Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG a.F.) für den Mann mit 99.082 € und für die Frau mit 97.377 € fest. Für 2009 legten die Kläger in der Steuererklärung Kapitaleinkünfte an und beantragten zugleich die Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG sowie eine Günstigerprüfung. Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer 2009 bestandskräftig, ohne die Altverluste mit den Kapitaleinkünften zu verrechnen. Die Kläger beantragten später die Änderung der Festsetzung; das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Im Revisionsverfahren änderte das Finanzamt den Bescheid teilweise aufgrund später bekannter Tatsachen; der BFH überprüfte die materielle Frage der Verrechnung und die Antragsfrist nach § 32d Abs. 4 EStG. • Grundlagenbescheid und Bindungswirkung: Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Altverluste ist ein Grundlagenbescheid (§§ 171, 175 AO) und wirkt bei der Verrechnung mit Kapitaleinkünften verbindlich. • Änderung eines bestandskräftigen Bescheids: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erlaubt die Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids, wenn einem Folgebescheid ein Grundlagenbescheid zugrunde liegt oder dieser geändert wird; das steht auch dann zu, wenn das Finanzamt eine frühere Änderung unterlassen hat. • Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG: Der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG ist als Veranlagungswahlrecht grundsätzlich unbefristet, wird aber durch die Bestandskraft zeitlich begrenzt. Hier haben die Kläger bereits in der Einkommensteuererklärung 2009 die Überprüfung des Steuereinbehalts geltend gemacht, sodass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. • Zwingende Verrechnung nach §§ 20 Abs. 6 Satz 1, 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG 2009: Positive Kapitaleinkünfte sind zunächst nach § 43a Abs. 3 EStG 2009 zu verrechnen; verbleibende positive Kapitaleinkünfte sind mit Altverlusten aus § 23 EStG a.F. zu verrechnen, insbesondere wenn im Streitjahr keine positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen. Deshalb war keine gesonderte Ankreuzung in Zeile 59 der Anlage KAP erforderlich. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Das FG-Urteil war aufzuheben, weil der zwischenzeitlich geänderte Einkommensteuerbescheid vom 25.08.2014 Gegenstand des Revisionsverfahrens wurde und die Sache spruchreif war; es bedurfte keiner Zurückverweisung. • Praktische Durchführung: Bei der Verrechnung ist zu beachten, dass vor dem 01.01.2009 angeschaffte Wertpapiere dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen; der insoweit verwendbare verbleibende Verlustvortrag ist in Nominalbeträgen zu verrechnen. Die Revision der Kläger ist begründet; die Vorentscheidungen wurden aufgehoben. Das Finanzamt ist zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.08.2014 so abzuändern, dass für jeden Kläger Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von je 25.271 € mit den im Feststellungsbescheid vom 23.09.2009 festgestellten verbleibenden Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG a.F.) vollständig zu verrechnen sind. Die Ablehnung des Änderungsantrags war rechtswidrig, weil der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid bindend wirkte und die Kläger den Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG rechtzeitig gestellt hatten. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und bei der konkreten Verlustverrechnung die Sonderregelungen für vor 2009 angeschaffte Wertpapiere zu berücksichtigen.