Beschluss
X B 145/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein früher erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung nach §90 Abs.2 FGO wirkt nur bis zur nächsten die Sachentscheidung vorbereitenden gerichtlichen Maßnahme und kann durch solche Maßnahmen vom Gericht verbraucht werden.
• Hat das Gericht nach Abgabe des Verzichts durch Aufklärungsanordnungen oder durch Anberaumung eines Erörterungstermins selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung nicht mehr ohne mündliche Verhandlung auf dem bisherigen Sachstand erfolgen soll, muss der Verzicht vom Beteiligten ausdrücklich erneuert werden.
• Wird ohne wirksame Verzichtserklärung entschieden, liegt eine Rechtsverletzung i.S. von §119 FGO vor; das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
• Berichtigungen offenkundiger Fehler im Rubrum (z.B. falsches Entscheidungsdatum) kann der BFH im Beschwerdeverfahren selbst vornehmen.
Entscheidungsgründe
Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen • Ein früher erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung nach §90 Abs.2 FGO wirkt nur bis zur nächsten die Sachentscheidung vorbereitenden gerichtlichen Maßnahme und kann durch solche Maßnahmen vom Gericht verbraucht werden. • Hat das Gericht nach Abgabe des Verzichts durch Aufklärungsanordnungen oder durch Anberaumung eines Erörterungstermins selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung nicht mehr ohne mündliche Verhandlung auf dem bisherigen Sachstand erfolgen soll, muss der Verzicht vom Beteiligten ausdrücklich erneuert werden. • Wird ohne wirksame Verzichtserklärung entschieden, liegt eine Rechtsverletzung i.S. von §119 FGO vor; das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Berichtigungen offenkundiger Fehler im Rubrum (z.B. falsches Entscheidungsdatum) kann der BFH im Beschwerdeverfahren selbst vornehmen. Der Kläger machte für 2010–2012 Verluste aus seinem übernommenen Gewerbebetrieb geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Die Gewinnermittlung erfolgte mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung; das Finanzamt verneinte Gewinnerzielungsabsicht und setzte Einkommensteuerbescheide fest. Der Kläger erhob Klage und erklärte am 7.11.2013 formularmäßig Verzicht auf mündliche Verhandlung. Das Finanzgericht führte mehrere Aufklärungsanordnungen durch, ordnete ein persönliches Erscheinen des Klägers zu einem Erörterungstermin am 26.8.2014 an und setzte weitere Aufklärungsfristen bis Mai 2015. Ohne erneute Bestätigung des Verzichts entschied das FG mit Urteil vom 28.7.2015 die Klage ab; es stellte kleine Gewinne fest und erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an. Der Kläger rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unwirksamkeit seines früheren Verzichts; das Finanzamt hielt das Vorgehen für zulässig. Zudem berichtigte der BFH das falsche Datum im Rubrum. • Berichtigung des Rubrums: Nach §107 FGO kann der BFH Schreibfehler (hier falsches Entscheidungsjahr) im Beschwerdeverfahren berichtigen; Hinweise im Urteil und Eingangsstempel bestätigen das richtige Datum 28.7.2015. • Vorliegen eines Verfahrensfehlers: Das FG hat den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl der zuvor erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung durch nachfolgende, die Sachentscheidung vorbereitende Aufklärungsanordnungen und den anberaumten Erörterungstermin verbraucht war; damit wurde Art.103 GG und §96 Abs.2 FGO in Verbindung mit §90 Abs.2 FGO verletzt. • Auslegung des Verzichts: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bindet ein einmal erklärter Verzicht nur bis zur nächsten wesentlichen Aufklärungsmaßnahme; wenn das Gericht durch weitere Anordnungen zum Ausdruck bringt, dass der bisherige Sachstand nicht mehr ausreichend ist, muss der Verzicht ausdrücklich erneuert werden. • Rechtsschutzfolge: Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist ein absoluter Revisionsgrund (§119 FGO). Es kommt nicht darauf an, ob das Urteil nach mündlicher Verhandlung gleich ausgefallen wäre; daher ist die Vorentscheidung aufzuheben. • Verweisung und Kostentragung: Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat die Sache nach §116 Abs.6 FGO an das Finanzgericht zurück und überträgt diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §143 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Der BFH berichtigt das Rubrum dahin, dass das Urteil des Finanzgerichts vom 28.07.2015 ergangen ist, und hebt das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, weil der zuvor erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung durch nachfolgende Aufklärungsanordnungen und die Anberaumung eines Erörterungstermins verbraucht war und nicht erneut bestätigt wurde. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen; dieses hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Damit erhält der Kläger prozessualen Erfolg in der Beschwerde, nicht jedoch materiell — das Finanzgericht wird nun unter Beachtung des Gehörs- und Verfahrensrechts erneut über die Anerkennung der geltend gemachten Verluste zu entscheiden haben.