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Urteil

VI R 47/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist weder als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG abziehbar. • Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren sind grundsätzlich der Privatsphäre des Schuldners zuzuordnen, wenn die Ursache der Aufwendungen in der persönlichen Vermögenssituation liegt. • Zieht der Steuerpflichtige durch seine eigene wirtschaftliche oder vertragliche Gestaltung die Überschuldung bzw. Zahlungsschwierigkeiten herbei, stehen die hieraus resultierenden Aufwendungen der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung entgegen.
Entscheidungsgründe
Insolvenztreuhändervergütung nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abziehbar • Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist weder als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG abziehbar. • Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren sind grundsätzlich der Privatsphäre des Schuldners zuzuordnen, wenn die Ursache der Aufwendungen in der persönlichen Vermögenssituation liegt. • Zieht der Steuerpflichtige durch seine eigene wirtschaftliche oder vertragliche Gestaltung die Überschuldung bzw. Zahlungsschwierigkeiten herbei, stehen die hieraus resultierenden Aufwendungen der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung entgegen. Der Kläger erzielte 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten sowie aus Vermietung und Verpachtung von drei Eigentumswohnungen, die fremdfinanziert waren. Mangelde Mieteinnahmen reichten nicht zur Deckung der laufenden Kosten und Darlehensannuitäten, woraufhin für die Wohnungen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen angeordnet wurden. Der Kläger beantragte Verbraucherinsolvenz; der Insolvenztreuhänder verwertete Vermögenswerte und erzielte Einnahmen, aus denen er eine Vergütung erhielt. Nach Schlussverteilung und Aufhebung des Verfahrens wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. In der Einkommensteuererklärung 2006 wurde die Treuhändervergütung nicht geltend gemacht; der Kläger begehrte im Einspruch deren Berücksichtigung als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG). Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Vergütung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtsgrundlagen: §9 Abs.1 EStG (Werbungskostenbegriff), §33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), §§1,287,305 InsO sowie Verfahrensrecht der FGO. • Werbungskostenprüfung: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; erforderlich ist ein Veranlassungszusammenhang sowohl objektiv (wirtschaftlicher Zusammenhang) als auch subjektiv (Aufwendungen zur Förderung der Einnahmen). • Zurechnung zum Privatbereich: Zwar bestand ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermietungseinnahmen und der späteren Insolvenz, doch fehlte die subjektive Veranlassung; das Insolvenzverfahren diente der geordneten Befriedigung der Gläubiger und der persönlichen Schuldenbereinigung und ist damit der Privatsphäre zuzuordnen. Deshalb kommt ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht. • Außergewöhnliche Belastung: Nach §33 EStG müssen Aufwendungen zwangsläufig sein. Wenn der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für die Aufwendungen selbst gesetzt hat, fehlt die Unabwendbarkeit; dann sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hatte durch die konkrete, risikobehaftete Vertragsgestaltung (vollständige Fremdfinanzierung, zu niedrige Mieteinnahmen) die Überschuldung und damit die Notwendigkeit des Insolvenzverfahrens mitverursacht. Dieses Verschulden bedeutet, dass die Treuhändervergütung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann. • Verfahrensfolge: Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §135 Abs.1 FGO. Die Klage des Steuerpflichtigen wird abgewiesen. Die vom Insolvenztreuhänder gezahlte Vergütung kann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen der Privatsphäre des Schuldners zuzuordnen sind, weil das Verbraucherinsolvenzverfahren der persönlichen Schuldenbereinigung dient. Zudem hat der Kläger durch die wirtschaftliche Gestaltung beim Erwerb der vermieteten Wohnungen die Überschuldung wesentlich mitverursacht; daher fehlt die Zwangsläufigkeit, die für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen erforderlich wäre. Folglich hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.