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Urteil

X R 25/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkommensteuerschulden, die aus dem insolvenzbedingten Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft resultieren, sind nach §55 Abs.1 Nr.1 InsO als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren, wenn die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehörte und die Teilhabe der Masse an den Ergebnissen der Beteiligung die Ursache der Steuerpflicht ist. • Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung des Besteuerungstatbestands; maßgeblich ist, wann der steuerliche Tatbestand (Erzielung von Einkünften) vollständig verwirklicht ist. • Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Nachtragsverteilung erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück und ist prozessführungsbefugt gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung, die die Insolvenzmasse betrifft.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerschuld aus insolvenzbedingtem Ausscheiden als Masseverbindlichkeit • Einkommensteuerschulden, die aus dem insolvenzbedingten Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft resultieren, sind nach §55 Abs.1 Nr.1 InsO als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren, wenn die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehörte und die Teilhabe der Masse an den Ergebnissen der Beteiligung die Ursache der Steuerpflicht ist. • Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung des Besteuerungstatbestands; maßgeblich ist, wann der steuerliche Tatbestand (Erzielung von Einkünften) vollständig verwirklicht ist. • Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Nachtragsverteilung erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück und ist prozessführungsbefugt gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung, die die Insolvenzmasse betrifft. Der Kläger, veranlagt zusammen mit seiner Ehefrau, war im Streitjahr 2008 an einer KG beteiligt und wurde im März 2008 insolvent. Mit Insolvenzeröffnung schied er nach Gesellschaftsvertrag aus und erhielt ein Auseinandersetzungsguthaben, aus dem ein Veräußerungsgewinn resultierte. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzung 2008 mehrfach aufgrund geänderter Feststellungen der KG und ordnete die anteilige Steuer den Masseverbindlichkeiten zu. Der Insolvenzverwalter und später der Kläger widersprachen der Zurechnung zur Masse; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt erhob Revision mit der Berufung darauf, dass der Veräußerungsgewinn erst mit der Insolvenzeröffnung entstanden sei und daher keine Masseverbindlichkeit vorliege. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Nachtragsverteilung führte der Kläger das Verfahren fort. Streitentscheidend war, ob die streitige Einkommensteuer Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ist. • Der Kläger ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Nachtragsverteilung prozessführungsbefugt und kann gegen die Steuerfestsetzungen vorgehen. • Maßgeblich für die Einordnung als Masseverbindlichkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht wird; nicht maßgeblich sind Entstehung oder Fälligkeit der Steueransprüche. • §55 Abs.1 Nr.1 InsO erfasst Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden; diese Alternative kann bereits dann erfüllt sein, wenn die Ursache der Steuerpflicht in einer zur Masse gehörenden Beteiligung liegt. • Die Beteiligung des Schuldners an der KG gehörte zur Insolvenzmasse; mit der Insolvenzeröffnung wurde die zivilrechtliche Beteiligung durch das Auseinandersetzungsguthaben ersetzt, so dass der Veräußerungsgewinn in einer logischen Sekunde nach Insolvenzeröffnung für die Masse entstand. • Demnach sind die auf dem Veräußerungsgewinn beruhenden Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs.1 Nr.1 Halbsatz 2 InsO zu qualifizieren; eine gesonderte Handlung des Insolvenzverwalters ist nicht erforderlich. • Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. dem Kläger und seiner Ehefrau war deshalb materiell zutreffend, und Mängel in der Bekanntgabe wurden durch die wirksame Einspruchsentscheidung geheilt. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die streitige Einkommensteuer, die aus dem insolvenzbedingten Ausscheiden des Klägers aus der KG resultiert, ist als Masseverbindlichkeit nach §55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren, weil die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehörte und die Masse an dem Auseinandersetzungsguthaben bzw. Veräußerungsgewinn teilhat. Dementsprechend war die Festsetzung der Steuer gegenüber dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Kläger materiell zutreffend. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.