Beschluss
V S 23/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung richtet.
• Gegen Beschlüsse über Anhörungsrügen (§133a FGO) ist die Gegenvorstellung nicht statthaft.
• Fehlt ein Rechtsschutzinteresse, ist die (erneute) Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Entscheidungen • Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung richtet. • Gegen Beschlüsse über Anhörungsrügen (§133a FGO) ist die Gegenvorstellung nicht statthaft. • Fehlt ein Rechtsschutzinteresse, ist die (erneute) Gegenvorstellung als unzulässig zu verwerfen. Der Rügeführer legte nach Zurückweisung seiner Anhörungsrüge und der daraufhin verworfenen Gegenvorstellung erneut Gegenvorstellung bzw. Remonstration ein und bat um Überprüfung des Beschlusses vom 25. Mai 2016. Die frühere Gegenvorstellung war verworfen worden, weil sie nicht statthaft und nicht rechtzeitig erhoben sei. Der Rügeführer berief sich auf eine andere BFH-Rechtsprechung, wogegen der Senat hielt, diese betreffe eine ältere Rechtslage. Der Senat prüfte, ob die erneute Gegenvorstellung zulässig ist und ob ein Rechtsschutzinteresse besteht. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben ohne erneute Tätigkeit des Gerichts unbeantwortet bleiben werden. • Die Remonstration ist kein von der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehener Rechtsbehelf; eine Umdeutung in eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht, weil eine solche seit Einführung des §133a FGO nicht mehr statthaft ist. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH ist die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen zulässig; gegen nicht abänderbare Entscheidungen, etwa Beschlüsse über Anhörungsrügen, ist sie unstatthaft. • Da die frühere Gegenvorstellung bereits wegen Unstatthaftigkeit verworfen wurde, fehlt der erneuten Gegenvorstellung das erforderliche Rechtsschutzinteresse; ein Erfolg wäre auch bei Aufhebung des jüngsten Beschlusses nicht erreichbar, weil die frühere Gegenvorstellung aus denselben Gründen weiterhin unstatthaft bliebe. • Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und der Senat macht deutlich, dass weitere Schreiben in der Sache nicht zu erneuter Tätigkeit führen werden. Der Senat verwirft die (erneute) Gegenvorstellung des Rügeführers als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses. Die Remonstration ist kein zulässiger Rechtsbehelf und eine Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare Entscheidungen (insbesondere Beschlüsse über Anhörungsrügen nach §133a FGO) ist nicht statthaft. Da die frühere Gegenvorstellung bereits aus diesen Gründen unstatthaft war, kann die erneute Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; weitere Eingaben des Rügeführers in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet.