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Beschluss

V B 39/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage vorliegt und das Finanzgericht keine qualifizierten Rechtsanwendungsfehler begangen hat. • Bei irrtümlicher Doppelzahlung gilt der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Sinn des § 10 Abs. 1 UStG. • Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der erneuten materiellen Überprüfung des Sachverhalts; sie setzt darzulegen voraus, dass das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Doppelzahlung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage vorliegt und das Finanzgericht keine qualifizierten Rechtsanwendungsfehler begangen hat. • Bei irrtümlicher Doppelzahlung gilt der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Sinn des § 10 Abs. 1 UStG. • Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der erneuten materiellen Überprüfung des Sachverhalts; sie setzt darzulegen voraus, dass das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts ein. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung von einer irrtümlich geleisteten Doppelzahlung. Die Klägerin rügte die Rechtsanwendung des Finanzgerichts und vertrat eine abweichende Rechtsauffassung. Die Klägerin machte geltend, die Frage zur Behandlung rechtsgrundloser Doppelzahlungen sei von grundsätzlicher Bedeutung. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die Klägerin wandte sich hiergegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH. Es ging nicht um die Prozessgeschichte, sondern um die Zulassungsfrage und die rechtliche Würdigung der Doppelzahlung unter Umsatzsteuerrecht. • Die vom Kläger aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht wurden. • Der BFH hat in früherer Rechtsprechung entschieden, dass bei irrtümlicher Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich als Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 UStG zu behandeln ist; an dieser Rechtsprechung ändert die Beschwerde nichts. • Die Beschwerde enthält im Wesentlichen eine materielle Rüge der Rechtsanwendung des Finanzgerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht dazu bestimmt, normale Rechtsanwendungsfehler zu überprüfen; sie setzt das Vorliegen qualifizierter Rechtsanwendungsfehler voraus. • Qualifizierte Rechtsanwendungsfehler liegen nur vor, wenn das Finanzgericht eine offensichtlich entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder eine offensichtlich gesetzeswidrige Auslegung zugrunde liegt. Solche Umstände hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. • Mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung der Frage und fehlender qualifizierter Rechtsfehler ist die Beschwerde unbegründet und die Nichtzulassung der Revision zu bestätigen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die aufgeworfene Frage zur Behandlung rechtsgrundloser Doppelzahlungen keine grundsätzliche Bedeutung hat und durch seine bisherige Rechtsprechung geklärt ist; insbesondere ist bei irrtümlicher Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich als Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 UStG zu sehen. Die Beschwerde enthielt lediglich materielle Rügen der Rechtsanwendung, jedoch keine qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Daher bleibt die Nichtzulassungsentscheidung bestehen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.