Urteil
I R 50/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG ist der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich.
• Ein abkommensrechtlich engerer Betriebsstättenbegriff (hier Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei 1985) verdrängt § 12 AO für die Anwendung der nationalen Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG nicht.
• Erzielen inländische Unternehmen Einkünfte durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, ist der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 GewStG entsprechend zu kürzen, auch wenn das DBA eine abweichende Begriffsbestimmung enthält.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Gewerbeertrags nach §9 Nr.3 GewStG nach innerstaatlichem Betriebsstättenbegriff • Bei der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG ist der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich. • Ein abkommensrechtlich engerer Betriebsstättenbegriff (hier Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei 1985) verdrängt § 12 AO für die Anwendung der nationalen Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG nicht. • Erzielen inländische Unternehmen Einkünfte durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, ist der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 GewStG entsprechend zu kürzen, auch wenn das DBA eine abweichende Begriffsbestimmung enthält. Die Klägerin, eine inländische GmbH, betreibt eine Importvermittlung und unterhielt in der Türkei ein Einkaufsbüro, über das sie für eine verbundene GmbH deren Wareneinkauf vermittelte. Die Klägerin erzielte ausschließlich Vermittlungsprovisionen aus dem Einkaufsbüro und kürzte in den Steuererklärungen den Gewerbeertrag um das ausländische Ergebnis nach § 9 Nr. 3 GewStG. Das Finanzamt erkannte die Kürzung zunächst an, widerrief dies nach Außenprüfung mit der Begründung, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei 1985 schließe eine Betriebsstätte für ein Einkaufsbüro aus. Das Finanzgericht Köln wies die Klage der Klägerin ab. In der Revision begehrt die Klägerin die Bestätigung der Kürzung des Gewerbeertrags für die Streitjahre 2004–2010. Streitpunkt ist, ob für die Anwendung von § 9 Nr. 3 GewStG der nationale Betriebsstättenbegriff (§ 12 AO) oder der abkommensrechtliche Begriff des DBA-Türkei maßgeblich ist. • Die Revision ist begründet; die angefochtenen Bescheide sind abzuändern, weil die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG zu gewähren ist. • Nach § 7 Satz 1 GewStG entspricht der Gewerbeertrag grundsätzlich dem Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergewinn; Einnahmen, die aufgrund gesonderter Vorschriften steuerfrei sind, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. • Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei 1985 regelt für das Abkommen, dass Einkaufsstellen, die ausschließlich zu Einkaufszwecken unterhalten werden, nicht als Betriebsstätte gelten; diese abkommensautonome Definition ist jedoch nur im Rahmen des DBA anzuwenden und ersetzt nicht automatisch den nationalen Begriff für innerstaatliche Kürzungsvorschriften. • § 9 Nr. 3 GewStG sieht die Kürzung des Gewerbeertrags für auf ausländische Betriebsstätten entfallende Teile vor; der Gesetzgeber hat erkennbar den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff (§ 12 AO) zugrunde gelegt, sodass bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift § 12 AO maßgeblich ist. • Ein Nebeneinander von DBA-Begriff und nationalem Begriff besteht; eine Normenkonkurrenz zwischen § 12 AO und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA-Türkei liegt nicht vor. Verwaltungsvorschriften wie der AEAO binden die Gerichte nicht. • Die Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung im Abkommensrecht führt im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Rechtsfolge für die Gewerbesteuer; die Entscheidung weicht nicht von früherer BFH-Rechtsprechung ab. • Das Finanzamt wird angewiesen, die Berechnung der Steuerbeträge und der vortragsfähigen Gewerbeverluste nach den Gründen der Entscheidung neu vorzunehmen. Die Revision der Klägerin wird stattgegeben; das Urteil des FG Köln und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts werden aufgehoben. Die Gewerbesteuermessbescheide für 2004–2006 sowie die Bescheide zur gesonderten Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste für 2004–2010 sind dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ermittelt wird. Maßgeblich ist hierfür der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO, sodass das in der Türkei belegene Einkaufsbüro als nicht im Inland belegene Betriebsstätte zu behandeln ist. Die genaue Berechnung der Steuer und der Verluste wird dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.