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Beschluss

IV E 2/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anfechtungsklagen gegen gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide sowie gegen Gewerbesteuermessbescheide ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG zu bemessen und nicht nach §52 Abs.3 GKG. • Für die vorläufige Verfahrensgebühr nach §6 Abs.1 Satz1 Nr.5 GKG ist nach §52 Abs.5 GKG der in den Verfahrensakten unmittelbar erkennbare Wert maßgeblich; liegt dieser nicht vor, ist der Mindestwert nach §52 Abs.4 Nr.1 GKG anzusetzen. • Eine Gerichtsinstanz ist nicht an die vom Finanzgericht zuvor festgesetzte Streitwertberechnung gebunden; für die Verfahrensgebühr ist der nach §52 GKG maßgebliche Wert zu ermitteln. • Ist der nach §52 Abs.1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt für die vorläufige Verfahrensgebühr regelmäßig nur der Mindestwert von 1.500 € in Betracht; übersteigt der Antragsteller diesen Wert, ist der Antrag in Bezug auf die Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Anfechtung von Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden • Bei Anfechtungsklagen gegen gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide sowie gegen Gewerbesteuermessbescheide ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG zu bemessen und nicht nach §52 Abs.3 GKG. • Für die vorläufige Verfahrensgebühr nach §6 Abs.1 Satz1 Nr.5 GKG ist nach §52 Abs.5 GKG der in den Verfahrensakten unmittelbar erkennbare Wert maßgeblich; liegt dieser nicht vor, ist der Mindestwert nach §52 Abs.4 Nr.1 GKG anzusetzen. • Eine Gerichtsinstanz ist nicht an die vom Finanzgericht zuvor festgesetzte Streitwertberechnung gebunden; für die Verfahrensgebühr ist der nach §52 GKG maßgebliche Wert zu ermitteln. • Ist der nach §52 Abs.1 GKG zu bestimmende Streitwert noch nicht festgesetzt, kommt für die vorläufige Verfahrensgebühr regelmäßig nur der Mindestwert von 1.500 € in Betracht; übersteigt der Antragsteller diesen Wert, ist der Antrag in Bezug auf die Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) stritt mit dem Finanzamt über die Höhe von Veräußerungsgewinnen aus 2005 und 2007 sowie daraus resultierenden Gewerbesteuermessbeträgen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein (Az. IV R 51/15). Die Geschäftsstelle des IV. Senats forderte aufgrund eines vorläufigen Streitwerts von 19.386.693 € eine Verfahrensgebühr von 357.880 €. Die Klägerin legte Erinnerung ein und beantragte stattdessen einen Streitwert von 9.901.716,37 €, gestützt auf eine frühere Streitwertberechnung des Finanzgerichts und Hinweise, dass einkommensteuerliche Auswirkungen nicht zu prüfen seien. Der Kostenbeamte des BFH lehnte ab und hielt an der typisierten Bemessung nach 25 % des streitigen Gewinns fest. Die Staatskasse befürwortete ebenfalls den höheren ursprünglichen Wert. Infolge grundsätzlicher Bedeutung wurde die Entscheidung an den Senat überwiesen. • Rechtsgrundlagen: §6 Abs.1 Satz1 Nr.5 GKG, §52 Abs.1, Abs.3, Abs.4 Nr.1 und Abs.5 GKG sowie Kostenverzeichnis zu §3 Abs.2 GKG und Anlage 2 zu §34 Abs.1 Satz3 GKG. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Streitwerte bei Anfechtung von Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach §52 Abs.1 GKG zu bestimmen, weil diese Bescheide nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind. • Für die Fälligkeit und Berechnung der Verfahrensgebühr nach §6 GKG ist nach §52 Abs.5 GKG der in den Verfahrensakten erkennbare Wert maßgeblich; liegt dieser nicht vor, bleibt es beim Mindestwert des §52 Abs.4 Nr.1 GKG. • Da im vorliegenden Verfahren nur über Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide gestritten wird und kein unmittelbar bezifferter Geldleistungsanspruch ersichtlich ist, wären nach der Gesetzeslage jeweils die Mindestwerte anzusetzen. • Weil die Klägerin mit ihrem Antrag einen Wert über dem Mindestwert geltend machte, war diesem Antrag in vollem Umfang stattzugeben und der vom Kläger gewünschte Streitwert von 9.901.716,37 € zugrunde zu legen. • Auf dieser Basis ergibt sich nach den einschlägigen Gebührentabellen eine Gebühr von 37.556 € und bei 5 Gebühren (Nr.6120 Kostenverzeichnis) Gesamtkosten von 187.780 €. • Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei nach §66 Abs.8 GKG. Der Erinnerung gegen die Kostenrechnung wird stattgegeben: Die Verfahrensgebühr ist auf Grundlage eines Streitwerts von 9.901.716,37 € festzusetzen; daraus resultieren Kosten in Höhe von 187.780 €. Die vorherige höhere Kostenforderung der Geschäftsstelle wird damit reduziert. Begründend liegt zugrunde, dass bei Anfechtung von Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG und für die vorläufige Gebühr nach §52 Abs.5 bzw. §52 Abs.4 Nr.1 GKG zu bestimmen ist; fehlt ein unmittelbar erkennbarer Wert, ist der Mindestwert maßgeblich, soweit nicht der Beteiligte einen höheren, in den Akten erkennbaren Wert geltend macht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.