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Beschluss

III B 123/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht die in § 115 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 FGO geforderten konkreten Revisionszulassungsgründe darlegt. • Bei Rügen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind konkrete Rechtsfragen zu formulieren und darzulegen, warum die Entscheidung des Revisionsgerichts im allgemeinen Interesse liegt. • Behauptete Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) bedürfen einer konkreten und schlüssigen Tatsachendarstellung; bloße Angriffe auf Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen keinen Zulassungsgrund.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Zulassungsgründe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht die in § 115 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 FGO geforderten konkreten Revisionszulassungsgründe darlegt. • Bei Rügen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind konkrete Rechtsfragen zu formulieren und darzulegen, warum die Entscheidung des Revisionsgerichts im allgemeinen Interesse liegt. • Behauptete Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) bedürfen einer konkreten und schlüssigen Tatsachendarstellung; bloße Angriffe auf Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründen keinen Zulassungsgrund. Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein. Sie rügten u.a. Verletzung ihrer Grundrechte, Diskriminierung sowie Fehler bei der Anwendung von Festsetzungsverjährung und dem Gebot von Treu und Glauben. Die Kläger behaupteten zudem, Anträge auf Zusammenveranlagung seien in früheren Jahren verweigert worden. Das Finanzgericht hatte hingegen ausgeführt, die Kläger hätten Veranlagungsfristen infolge nicht rechtzeitiger Antragstellung versäumt. Die Beschwerdegegner sind das Finanzamt; streitgegenständlich ist die Frage der Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nach der FGO erfüllt. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, weil die Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht darlegt. • Zur Nr. 1 und 2 des § 115 Abs. 2 FGO: Bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung müssen konkrete Rechtsfragen formuliert und begründet werden, warum eine Entscheidung des Revisionsgerichts aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit im allgemeinen Interesse liegt; dies fehlt hier. • Bei Verfassungsrügen fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit Grundgesetz und einschlägiger Rechtsprechung sowie Hinweise auf entsprechende Kritik in Literatur oder Rechtsprechung. • Zur Nr. 3 des § 115 Abs. 2 FGO: Für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels sind konkrete und schlüssige Tatsachen erforderlich; die Kläger geben keine solchen Tatsachen an, sondern widersprechen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, was revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen ist und keine Zulassung rechtfertigt. • Weiteres Vorbringen (Treu und Glauben, unzutreffende Hinweise des Finanzamts) deutet allenfalls auf materielle Fehler des Urteils hin; materielle Fehler begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund zur Revision. • Der Senat verzichtete nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf eine erneute Darstellung des Sachverhalts; die Kostenentscheidung folgte aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die erforderlichen Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht substantiiert darlegt. Insbesondere fehlen konkrete Rechtsfragen und eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels; das Vorbringen beschränkt sich auf Angriffe der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und behauptete materielle Fehler. Eine bloße Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken ohne substantiierten Bezug zu Grundgesetz und einschlägiger Rechtsprechung genügt nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen.