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Beschluss

V B 5/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pflicht, einem Vergütungsantrag die Rechnungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beizufügen, begründet eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; fehlende Rechnungen sind grundsätzlich nicht nachreichbar. • Eine Nachreichung von Rechnungen ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei nicht zu vertretendem Abhandenkommen oder bei den Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Das Bundeszentralamt für Steuern ist bei kurz vor Fristablauf eingereichten Anträgen nicht verpflichtet, auf das Fehlen der Rechnungen hinzuweisen. • Die Umstellung der Beifügungspflicht von Papier- auf elektronische Form ändert nicht den Charakter der Ausschlussfrist. • Die Frage, ob mangelnde technische Vorrichtungen einen Anspruch auf Verzicht auf elektronische Übermittlung begründen, war im Streitfall nicht zu klären, weil die Erklärung elektronisch eingereicht worden war.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist bei Vorsteuervergütungsanträgen: fehlende Rechnungen grundsätzlich nicht nachreichbar • Die Pflicht, einem Vergütungsantrag die Rechnungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beizufügen, begründet eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; fehlende Rechnungen sind grundsätzlich nicht nachreichbar. • Eine Nachreichung von Rechnungen ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei nicht zu vertretendem Abhandenkommen oder bei den Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Das Bundeszentralamt für Steuern ist bei kurz vor Fristablauf eingereichten Anträgen nicht verpflichtet, auf das Fehlen der Rechnungen hinzuweisen. • Die Umstellung der Beifügungspflicht von Papier- auf elektronische Form ändert nicht den Charakter der Ausschlussfrist. • Die Frage, ob mangelnde technische Vorrichtungen einen Anspruch auf Verzicht auf elektronische Übermittlung begründen, war im Streitfall nicht zu klären, weil die Erklärung elektronisch eingereicht worden war. Die Klägerin beantragte Vorsteuervergütung und reichte ihren Antrag kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Dem Antrag fehlten die geforderten Rechnungen in elektronischer Form. Die Klägerin rügte, die elektronische Beifügungspflicht verstoße gegen Unionsrecht, weil eine Nachreichung nicht möglich sei, und monierte, das BZSt habe nicht auf das Fehlen der Rechnungen hingewiesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung bundesrechts- und unionsrechtlicher Fragen. Der Bundesfinanzhof prüfte insbesondere, ob die Ausschlussfrist durch die Formvorschriften ausgehebelt wird und ob das BZSt hinweispflichtig ist. • Ausschlussfristen nach dem Umsatzsteuerrecht sind nicht verlängerbar und erfordern einen vollständigen, dem amtlichen Muster entsprechenden Antrag einschließlich Vorlage der Rechnungen; dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH und des BFH. • Fehlende Rechnungen können nur in engen Ausnahmen nachgereicht werden, etwa bei nicht zu vertretendem Verlust der Rechnung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für Wiedereinsetzung, andernfalls würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. • Die Umstellung der Beifügungspflicht von Papier auf elektronische Form ändert nichts am Charakter der Ausschlussfrist; die Klägerin hat keinen weitergehenden Klärungsbedarf substantiiert dargelegt. • Wegen der hohen Anzahl von Anträgen insbesondere bei kurz vor Fristablauf eingereichten Eingängen ist das BZSt nicht verpflichtet, Antragsteller auf fehlende Rechnungen hinzuweisen. • Die Frage, ob fehlende technische Vorrichtungen einen Verzicht auf die elektronische Einreichung rechtfertigen, war nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin die Erklärung elektronisch übermittelte. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Kurz gefasst: Der Vorsteuervergütungsantrag musste die Rechnungen in der vorgeschriebenen Form enthalten, fehlende Rechnungen konnten nicht nachgereicht werden und das BZSt war nicht verpflichtet, bei kurz vor Fristablauf eingereichten Anträgen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung fehlender elektronischer Vorrichtungen konnte nicht geprüft werden, weil die Erklärung elektronisch eingereicht worden war.