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Beschluss

V B 17/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; es lag keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO vor. • Die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze öffentlicher Spielbanken war seit 1967 in §4 Nr.9 Buchst. a UStG geregelt und verdrängte die ältere Regelung der Spielbankverordnung. • Die Steuerfreiheit nach §4 Nr.9 Buchst. a UStG wurde durch Gesetzesänderungen mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken: Keine grundsätzliche Bedeutsamkeit der Frage • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; es lag keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO vor. • Die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze öffentlicher Spielbanken war seit 1967 in §4 Nr.9 Buchst. a UStG geregelt und verdrängte die ältere Regelung der Spielbankverordnung. • Die Steuerfreiheit nach §4 Nr.9 Buchst. a UStG wurde durch Gesetzesänderungen mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Streitgegenstand war, ob Art.135 Abs.1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz der Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten entgegensteht, weil Umsätze öffentlicher Spielbanken nach §6 der Spielbankenverordnung 1938 von der Umsatzsteuer befreit seien. Die Klägerin vertrat, die ältere Regelung der SpielbkV könne neben der Regelung im Umsatzsteuergesetz bestehen geblieben sein, und verwies auf mögliche Auswirkungen im Gewerbesteuerrecht. Das Finanzgericht lehnte die Revisionseröffnung ab; der Bundesfinanzhof bestätigte dies und entschied, die aufgeworfene Rechtsfrage stelle sich nicht entscheidungserheblich. • Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO, weil die streitige Frage nicht vorlag. • Rechtslage: §6 Abs.1 SpielbkV regelte historische Befreiungen, wurde jedoch durch die spezifische Regelung in §4 Nr.9 Buchst. a UStG (UStG 1967) verdrängt; spezielles jüngeres Gesetz geht dem älteren Recht vor. • Wortlaut des §4 Nr.9 Buchst. a UStG schließt das Fortbestehen der SpielbkV-Befreiung neben der UStG-Norm aus. • Die Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken nach §4 Nr.9 Buchst. a UStG bestand seit 1967 ausschließlich im Umsatzsteuerrecht und wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 durch Änderung des §4 Nr.9 Buchst. a UStG mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben. • Kostenentscheidung beruhte auf §135 Abs.2 FGO; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die fragliche Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO hat, weil die Umsatzsteuerbefreiung für Spielbanken bereits durch §4 Nr.9 Buchst. a UStG geregelt war und die ältere Spielbankenverordnung verdrängt hat. Darüber hinaus ist diese Umsatzsteuerbefreiung durch die Gesetzesänderung vom 28. April 2006 mit Wirkung ab 6. Mai 2006 entfallen. Folglich führt die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.