Urteil
XI R 19/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. entfällt, wenn die Einkünfte des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen.
• Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen; hierunter fallen auch Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur in Form der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.).
• Eine Ausbildungsstätte kann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn sie der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit ist; dies gilt auch für ausbildungsbedingte, befristete Dienstverhältnisse.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Kindergeld bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrags durch nichtselbständige Einkünfte • Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. entfällt, wenn die Einkünfte des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen. • Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen; hierunter fallen auch Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur in Form der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.). • Eine Ausbildungsstätte kann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn sie der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit ist; dies gilt auch für ausbildungsbedingte, befristete Dienstverhältnisse. Die Klägerin begehrte Kindergeld für ihren 1988 geborenen Sohn S für das Jahr 2009. S befand sich 2008–2011 in einer Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung und war dem Finanzamt (FA) zugewiesen; Teile der Ausbildung erfolgten durch Abordnung an eine Fachhochschule. Im Kalenderjahr 2009 erzielte S Bruttoarbeitslohn in Höhe von 11.697,48 € und fuhr an 93 Tagen zwischen Wohnung und FA (einfache Entfernung 21 km). Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2009 auf, weil die voraussichtlichen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten. Die Klägerin beantragte später Kindergeld für 2009 und machte geltend, die Entfernungspauschale sei höher anzusetzen; die Anträge und der Einspruch wurden abgelehnt. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision der Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Kindergeld für 18–24jährige in Ausbildung bestand im Streitzeitraum nur, wenn Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung von Unterhalt oder Berufsausbildung 7.680 € im Kalenderjahr nicht überstiegen (§ 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). • Begriff der Einkünfte: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (§ 2 Abs. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 EStG). • Fahrtkosten als Werbungskosten: Fahrtkosten können grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, jedoch sind Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. nur nach der Entfernungspauschale abzuziehen (0,30 € pro Entfernungskilometer). • Regelmäßige Arbeitsstätte: Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit ist der ortsgebundene Ort, an dem die dienstliche Leistung zu erbringen ist; auch Ausbildungsstätten können diesen Charakter haben, wenn sie dauernd aufgesucht werden. • Anwendung auf den Fall: Das FG hat zu Recht festgestellt, dass das FA der Mittelpunkt der Tätigkeit des S war, weil S dem FA für die gesamte Dauer der Ausbildung zugewiesen war und dort die Kernaufgaben seiner Ausbildung verrichtete; die Abordnungen an die FH unterbrachen diese Tätigkeit nur zeitweise. • Folgen für Werbungskosten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und FA war daher die Entfernungspauschale anzusetzen; Verpflegungsmehraufwendungen kamen nicht in Betracht, weil keine vorübergehende Tätigkeit entfernt vom Mittelpunkt vorlag. • Ergebnis der Prüfung: Nach Abzug der auf der Entfernungspauschale beruhenden Werbungskosten überschritten die Einkünfte und Bezüge des S den Jahresgrenzbetrag, sodass der Kindergeldanspruch für 2009 nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ausgeschlossen war. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das FA war als regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden zu qualifizieren, sodass von den Bruttoeinnahmen die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. Nach Abzug der zulässigen Werbungskosten lagen die Einkünfte des S über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 €, weshalb kein Anspruch auf Kindergeld für die Zahlungszeiträume Januar bis Dezember 2009 besteht. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsvorschriften § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. sowie § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F., und die Würdigung des Finanzgerichts ist für den BFH bindend.