Urteil
I R 25/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 unterliegen unabhängig von einer subjektiven Spekulationsabsicht der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung, wenn sie der Gesellschaft ertragsteuerlich zuzurechnen sind.
• Die steuerliche Zurechnung von Termingeschäften richtet sich nach zivilrechtlicher Vertragszuordnung und den wirtschaftlichen Verhältnissen; weisungswidriges oder strafbares Verhalten eines Geschäftsleiters ändert hieran nichts.
• Die Ausnahme für Geschäfte, die der Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, ist objektiv zu prüfen; eine Tätigkeit, die gegen interne Verbote und/oder den Willen der Geschäftsleitung betrieben wird, gehört nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
• Nicht alle Termingeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst: Lieferungsorientierte Termingeschäfte ohne wirtschaftlichen Differenzausgleich fallen regelmäßig nicht unter die Beschränkung; insoweit bedarf es tatrichterlicher Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung und Anwendbarkeit der Verlustbeschränkung für Verluste aus Devisentermingeschäften • Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 unterliegen unabhängig von einer subjektiven Spekulationsabsicht der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung, wenn sie der Gesellschaft ertragsteuerlich zuzurechnen sind. • Die steuerliche Zurechnung von Termingeschäften richtet sich nach zivilrechtlicher Vertragszuordnung und den wirtschaftlichen Verhältnissen; weisungswidriges oder strafbares Verhalten eines Geschäftsleiters ändert hieran nichts. • Die Ausnahme für Geschäfte, die der Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, ist objektiv zu prüfen; eine Tätigkeit, die gegen interne Verbote und/oder den Willen der Geschäftsleitung betrieben wird, gehört nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. • Nicht alle Termingeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst: Lieferungsorientierte Termingeschäfte ohne wirtschaftlichen Differenzausgleich fallen regelmäßig nicht unter die Beschränkung; insoweit bedarf es tatrichterlicher Feststellungen. Die Klägerin (GmbH, Organträgerin) bildete mit der F-GmbH eine körperschaftsteuerliche Organschaft. In der F-GmbH, einer Konzernfinanzierungsstelle, führte der Sachbearbeiter S entgegen interner Richtlinien ab 1998 umfangreiche nicht autorisierte Devisentermingeschäfte mit spekulativem Charakter durch, die zu erheblichen Währungsverlusten führten. S gab an, er habe versucht, für die F-GmbH Erträge zu erzielen; die Geschäfte wurden vielfach durch Bankbestätigungen und Unterschriften anderer Belegschaftsmitglieder gegenüber Banken als legitime Absicherungsgeschäfte dargestellt. Die F-GmbH ermittelte auf Gutachtenbasis den entstandenen Verlust, S wurde straf- und arbeitsrechtlich in Anspruch genommen. Das Finanzamt nahm den Verlust der Hinzurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 unterliegend an und änderte den Bescheid; das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein. • Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat die Anwendung der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 zu Unrecht wegen eines angeblich fehlenden Zurechnungszusammenhangs abgelehnt. • § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal der Spekulationsabsicht; die Vorschrift knüpft objektiv an Verluste aus Termingeschäften an, die durch Differenzausgleich oder durch einen von einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Betrag realisiert werden. • Die streitigen Devisentermingeschäfte sind der F-GmbH zuzurechnen, weil sie nach den tatrichterlichen Feststellungen im Namen und für Rechnung der F-GmbH abgeschlossen und von dieser gegenüber den Vertragspartnern getragen wurden; das weisungswidrige, strafbare Verhalten des S ändert die ertragsteuerliche Zuordnung nicht. • Die Ausnahmeregelung für Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von Kredit- oder Finanzinstituten gehören (§ 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 Alternative 1), greift hier nicht, weil die spekulativen Geschäfte nach internen Richtlinien nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der F-GmbH gehörten. • Zur Bestimmung der Höhe der hinzuzurechnenden Verluste sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich: Es ist zu klären, in welchem Umfang die streitigen Termingeschäfte tatsächlich auf Differenzausgleich gerichtet waren bzw. als lieferungsorientierte Geschäfte zu qualifizieren sind; für den als "Typ D" bezeichneten Teil liegen keine Gegengeschäfte vor und daher keine Anhaltspunkte für Differenzausgleich. • Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 wurde bejaht; eine Vorlage an das BVerfG ist nicht angezeigt. • Das Urteil des FG ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuer Entscheidung an das FG zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung wurde übertragen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auf und verweist die Sache zurück. Er stellt fest, dass die Verluste aus den streitigen Devisentermingeschäften grundsätzlich der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 unterfallen können, weil die Geschäfte der F-GmbH ertragsteuerlich zuzurechnen sind und die Vorschrift kein subjektives Spekulationsmerkmal voraussetzt. Die Ausnahme für zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Geschäfte greift hier nicht, weil die spekulativen Geschäfte den internen Vorschriften der F-GmbH widersprachen. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des hinzuzurechnenden Verlusts ist dem BFH nicht möglich, weil das FG noch Feststellungen dazu treffen muss, welche Geschäfte tatsächlich auf Differenzausgleich gerichtet waren; insoweit ist insbesondere der als "Typ D" ausgewiesene Teil ohne gefundene Gegengeschäfte nicht als auf Differenzausgleich gerichtet anzusehen. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Finanzgericht übertragen.