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Urteil

V R 49/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf 0 € lautender Körperschaftsteuerbescheid kann eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO begründen, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei zu Unrecht versagt worden. • Die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung der Gemeinnützigkeit steht auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu und ist nicht auf die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen beschränkt. • Wird eine zulässige Klage vom Finanzgericht ohne inhaltliche Auseinandersetzung durch Prozessurteil abgewiesen, verletzt dies das rechtliche Gehör und führt regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Klagebefugnis gegen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid wegen Gemeinnützigkeit • Ein auf 0 € lautender Körperschaftsteuerbescheid kann eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO begründen, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei zu Unrecht versagt worden. • Die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung der Gemeinnützigkeit steht auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu und ist nicht auf die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen beschränkt. • Wird eine zulässige Klage vom Finanzgericht ohne inhaltliche Auseinandersetzung durch Prozessurteil abgewiesen, verletzt dies das rechtliche Gehör und führt regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung. Klägerin ist eine Hochschule mit einem Betrieb gewerblicher Art (medizinische Auftragsforschung). Für die Jahre 2003 bis 2005 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 0 € fest und teilte mit, die Körperschaft sei nicht gemeinnützig. Die Klägerin beantragte Freistellungsbescheide und reichte entsprechende Steuererklärungen ein. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die auf 0 € lautenden Bescheide sie nicht beschwerten. Die Klägerin rügte mit der Revision die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und machte geltend, die Klage sei in der Sache begründet, da ihr die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu Unrecht versagt worden sei. Der BFH prüfte, ob die Abweisung durch Prozessurteil rechtmäßig war und ob die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Klärung ihrer Gemeinnützigkeit habe. • Rechtsstand: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind auszunehmen. • Gemeinnützigkeit: § 52 AO und § 68 Nr. 9 AO erkennen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie Auftragsforschung als mögliche steuerbegünstigte Zweckbetriebe an. • Beschwer: Ein auf 0 € lautender Körperschaftsteuerbescheid kann eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO darstellen, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei zu Unrecht versagt worden. • Zuwendungsbestätigungen: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haben ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Klärung der Gemeinnützigkeit, das über die Frage der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen hinausgeht. • Fehler des FG: Das Finanzgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne sich in der Sache mit dem Vortrag der Beteiligten auseinanderzusetzen, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. • Zurückverweisung: Wegen unzureichender Feststellungen und weil der Vortrag der Beteiligten noch entscheidungserheblich sein kann, ist die Sache gemäß § 126 Abs. 3 FGO an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Kosten: Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde an das Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.09.2014 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG hat zu Unrecht die Klage als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen und dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der BFH konnte mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Finanzgericht übertragen. Das Finanzgericht hat nunmehr die inhaltliche Prüfung vorzunehmen, ob die Klägerin mit ihrem Betrieb gewerblicher Art die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (in Verbindung mit §§ 51 ff. AO und § 68 Nr. 9 AO) erfüllt.