Urteil
VI R 44/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskosten eines Zivilprozesses sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
• Bei Baumängeln, einschließlich gesundheitsgefährdender Mängel am selbstgenutzten Wohnhaus, fehlt regelmäßig die Zwangsläufigkeit der Prozesskosten; typische Baumängel gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung.
• Wurde dem Kläger ein Großteil der Prozesskosten vom Gegner erstattet, fehlt es bereits an einer entsprechenden Belastung; darüber hinausgehende, nicht erstattete Kosten sind nur in Ausnahmefällen abziehbar.
• Änderungen der früheren BFH-Rechtsprechung: Der Senat folgt wieder der älteren Rspr., nach der nur existenzgefährdende Prozesse Zwangsläufigkeit begründen.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten wegen Baumängeln nur bei existenzieller Betroffenheit als außergewöhnliche Belastung abziehbar • Prozesskosten eines Zivilprozesses sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Bei Baumängeln, einschließlich gesundheitsgefährdender Mängel am selbstgenutzten Wohnhaus, fehlt regelmäßig die Zwangsläufigkeit der Prozesskosten; typische Baumängel gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. • Wurde dem Kläger ein Großteil der Prozesskosten vom Gegner erstattet, fehlt es bereits an einer entsprechenden Belastung; darüber hinausgehende, nicht erstattete Kosten sind nur in Ausnahmefällen abziehbar. • Änderungen der früheren BFH-Rechtsprechung: Der Senat folgt wieder der älteren Rspr., nach der nur existenzgefährdende Prozesse Zwangsläufigkeit begründen. Ehegatten, gemeinsam veranlagt für 2012, verklagten den als Bauleiter beauftragten Architekten wegen massiver Schimmelbildung im Neubau; ein Gutachten sprach von gesundheitsschädlichem Schimmel und erforderlicher Sanierung. Das Landgericht gab der Klage zum großen Teil statt und verurteilte den Architekten zum Schadensersatz; den Klägern wurden anteilig Kosten erstattet. In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Krankheitskosten und Zivilprozesskosten (u. a. Anwaltskosten mit Stundenhonorar 200 €) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Krankheitskosten an; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger rügten die Verletzung materiellen Rechts und begehrten die Berücksichtigung der Prozesskosten in der Einkommensteuerfestsetzung. • Anwendbare Norm: § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG (Streitjahr) regelt die Berücksichtigung zwangsläufiger Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen; üblichen Aufwendungen der Lebensführung sind ausgeschlossen. • Rechtsprechungsstand: Der Senat hat zu früherer Auffassung zurückgekehrt und folgt nun wieder der langjährigen Rspr., wonach bei Zivilprozessen grundsätzlich eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit besteht; Ausnahme besteht nur, wenn ohne Prozess die Existenzgrundlage verloren würde oder der Kernbereich menschlichen Lebens betroffen wäre. • Anwendung auf Zivilprozesskosten: Prozesskosten sind nur dann abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche berührt; bloße wirtschaftliche Bedeutung reicht nicht aus. • Spezialfall Baumängel: Baumängel am selbstgenutzten Wohnhaus sind regelmäßig nicht unüblich; auch gesundheitsgefährdende Baumängel begründen typischerweise keine Zwangsläufigkeit, daher sind damit verbundene Prozesskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig. • Erstattete Kosten: Soweit den Klägern Gerichtskosten und Anwaltskosten erstattet wurden, fehlt die erforderliche Belastung; die darüber hinausgehenden nicht erstatteten Kosten sind nicht ausnahmsweise als zwangsläufig anzuerkennen. • Honorarvereinbarung: Der Senat lässt offen, ob überhöhte, nicht erstattungsfähige Honorarvereinbarungen (über RVG-Sätze hinaus) zusätzlich den Abzug ausschließen, hält dies hier jedoch nicht für entscheidungserheblich. • Verfahrenskostenentscheidung: Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. § 135 Abs. 2 FGO). Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat die Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 9.342,79 € als außergewöhnliche Belastungen zu Recht abgelehnt. Die Prozesskosten waren nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, weil der Rechtsstreit zwar wirtschaftlich bedeutsam, aber nicht existenziell war und Baumängel grundsätzlich der üblichen Lebensführung zuzurechnen sind. Zudem wurden Teile der Kosten vom Architekten erstattet, sodass an einer entsprechenden Belastung bereits fehlt. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.