Urteil
III R 8/15
BFH, Entscheidung vom
23mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Anordnung einer Außenprüfung nach §193 Abs.1 AO ist Ermessensentscheidung und regelmäßig ausreichend begründet durch die Angabe der Rechtsgrundlage.
• Für nach §193 Abs.1 AO erfasste Betriebe besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Prüfungspausen; Außenprüfungen sind innerhalb der Grenzen von Verhältnismäßigkeit, Willkür- und Schikaneverbot grundsätzlich zulässig.
• Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) bindet die Verwaltung, lässt aber Anschlussprüfungen auch bei Mittelbetrieben zu; eine zweite Anschlussprüfung kann ohne weitergehende Begründung angeordnet werden, sofern keine Übermaß-, Willkür- oder Schikanegründe vorliegen.
• Ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist für die Zulässigkeit der Prüfungsanordnung unerheblich.
• Die Prüfungsanordnung vom 13.03.2014 war rechtmäßig und die Klage des Steuerpflichtigen ist abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer zweiten Anschluss-Außenprüfung nach §193 Abs.1 AO • Die Anordnung einer Außenprüfung nach §193 Abs.1 AO ist Ermessensentscheidung und regelmäßig ausreichend begründet durch die Angabe der Rechtsgrundlage. • Für nach §193 Abs.1 AO erfasste Betriebe besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Prüfungspausen; Außenprüfungen sind innerhalb der Grenzen von Verhältnismäßigkeit, Willkür- und Schikaneverbot grundsätzlich zulässig. • Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) bindet die Verwaltung, lässt aber Anschlussprüfungen auch bei Mittelbetrieben zu; eine zweite Anschlussprüfung kann ohne weitergehende Begründung angeordnet werden, sofern keine Übermaß-, Willkür- oder Schikanegründe vorliegen. • Ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist für die Zulässigkeit der Prüfungsanordnung unerheblich. • Die Prüfungsanordnung vom 13.03.2014 war rechtmäßig und die Klage des Steuerpflichtigen ist abzuweisen. Der Kläger betreibt Einzelhandelsfilialen. Frühere Außenprüfungen für mehrere Veranlagungszeiträume führten zu keinen nennenswerten Beanstandungen. Das Finanzamt ordnete im Januar 2013 eine Außenprüfung für 2008–2011 an und begrenzte nach Einspruch den Prüfungszeitraum auf 2008–2010; der Kläger legte dennoch elektronisches Kontrollmaterial vor und hielt am Einspruch fest. Nachdem das Finanzgericht Zweifel an der Begründung der Prüfungsanordnung geäußert hatte, erließ das Finanzamt am 13.03.2014 eine neue Prüfungsanordnung, die sich auf §193 Abs.1 AO stützte und auf Kontrollmaterial verwies. Das FG hob diese Anordnung auf, da es Begründungsmängel und möglichen Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit bzw. Verfahrensvorgaben sah. Der BFH hat im Revisionsverfahren das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. • Gegenstand der Prüfung war die Prüfungsanordnung vom 13.03.2014; nach §68 S.1 FGO wurde der neue VA Gegenstand des Verfahrens. • Die Anordnung einer Außenprüfung nach §193 Abs.1 AO ist eine Ermessensentscheidung, deren Grenzen das Gericht nach §102 FGO prüft; das Finanzamt hat diese Grenzen beachtet. • §193 Abs.1 AO enthält keine weitergehenden materiellen Voraussetzungen oder Prüfturnuspflichten; für nach dieser Norm erfasste Betriebe sind Außenprüfungen grundsätzlich zulässig, vorbehaltlich Verhältnismäßigkeit, Willkür- und Schikaneverbot. • Die BpO gilt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; sie erlaubt Anschlussprüfungen auch bei Mittelbetrieben (§4 Abs.3 BpO) und legt die maßgebliche Größenklasse zum Zeitpunkt der Bekanntgabe zugrunde (§4 Abs.4 BpO). • Ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist für die Zulässigkeit der Prüfungsanordnung nicht erforderlich. • Die Verwaltung durfte das vorliegende Kontrollmaterial berücksichtigen; selbst wenn die Prüfungsanordnung ergänzende Ermessenserwägungen enthielt, ist vorliegend kein Verstoß gegen Übermaß-, Willkür- oder Schikaneverbot erkennbar. • Das Interesse des Steuerpflichtigen an Prüfungsfreiheit kann nicht ohne Weiteres gegen die Pflicht der Verwaltung zur Herstellung steuerlicher Lastengleichheit und zur prophylaktischen Unvorhersehbarkeit von Prüfungen durchsetzen. • Die Einordnung des Betriebs als Großbetrieb innerhalb des Prüfungszeitraums begründet einen geringeren Prüfungsabstand und trägt die Anordnung der zweiten Anschlussprüfung mit. • Da die Sachrüge erfolgreich war, blieb eine weitere Verfahrensrüge ohne Bedeutung; die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Die Prüfungsanordnung vom 13.03.2014 ist rechtmäßig; das Finanzamt durfte nach §193 Abs.1 AO eine zweite Anschluss-Außenprüfung anordnen und dabei das vorhandene Kontrollmaterial berücksichtigen. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, schikanöse oder übermäßige Belastung des Klägers vor, zumal der Betrieb innerhalb des Prüfungszeitraums zeitweise als Großbetrieb eingestuft war. Folglich trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.