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Beschluss

II B 91/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Norm hat das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug Vorrang, wenn die Aufhebung der Vollziehung faktisch zur Nichtanwendung des Gesetzes führen würde. • Ein Finanzgerichtlicher Vorlagebeschluss an das BVerfG verpflichtet den BFH nicht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; der BFH kann in der Interessenabwägung dem Gesetzesvollzug den Vorrang einräumen. • Eine Aufhebung der Vollziehung wegen anzurechnender Steuerabzugsbeträge oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile kommt nur bei Vorliegen besonderer und gewichtiger Umstände in Betracht.
Entscheidungsgründe
Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Solidaritätszuschlags gegenüber vorläufigem Rechtsschutz • Bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Norm hat das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug Vorrang, wenn die Aufhebung der Vollziehung faktisch zur Nichtanwendung des Gesetzes führen würde. • Ein Finanzgerichtlicher Vorlagebeschluss an das BVerfG verpflichtet den BFH nicht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; der BFH kann in der Interessenabwägung dem Gesetzesvollzug den Vorrang einräumen. • Eine Aufhebung der Vollziehung wegen anzurechnender Steuerabzugsbeträge oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile kommt nur bei Vorliegen besonderer und gewichtiger Umstände in Betracht. Ehegatten, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhielten für 2012 einen Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt setzte den Solidaritätszuschlag fest; nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen blieb ein Restbetrag von 23,32 € zu entrichten. Die Antragsteller legten Einspruch ein und verwiesen auf einen Vorlagebeschluss eines Finanzgerichts zum SolZG an das BVerfG. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung der Vollziehung ab; das Finanzgericht hob die Vollziehung auf. Der BFH prüfte die vom Finanzamt eingelegte Beschwerde gegen die vorläufige Aufhebung der Vollziehung. • Grundsatz: Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ist die Vollziehung grundsätzlich auszusetzen/aufzuheben (§69 FGO), soweit nicht besondere öffentliche Belange entgegenstehen. • Bei Verfassungsbarkeitsrügen ist zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsstellers erforderlich, das gegenüber dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug vorrangig sein muss. • Die Anrufung des BVerfG durch ein Finanzgericht bindet den BFH nicht; er darf dem Vollzug des Gesetzes den Vorrang geben, solange die Aussetzung der Vollziehung de facto zur Nichtanwendung des Gesetzes führen würde. • Beim SolZG überwiegt das öffentliche Interesse erheblich, weil eine Aufhebung der Vollziehung systemweit Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe bedeuten und eine faktische Außerkraftsetzung des Gesetzes zur Folge haben könnte. • Beschränkende Regelungen (Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Vorauszahlungen) mindern zwar den möglichen Ausfall, schließen aber erhebliche Auswirkungen bei summarischer Prüfung nicht aus; im Streitfall waren die anzurechnenden Beträge bereits berücksichtigt. • Wesentliche Nachteile i.S. von §69 Abs.2 Satz8 FGO liegen nur vor, wenn existenzielle Bedrohungen oder unabwälzbare, dauerhafte Nachteile drohen; solche Umstände lagen hier nicht vor. • Da der zu zahlende Restbetrag gering war (23,32 €) und keine unbillige Härte dargetan wurde, überwog das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG. Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.1 FGO. Die Beschwerde des Finanzamts ist begründet; der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts wird aufgehoben. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Solidaritätszuschlagbescheids für 2012 wird abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes den Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an vorläufigem Rechtsschutz hat. Eine faktische Außerkraftsetzung des Gesetzes und erhebliche Einnahmeausfälle stehen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Zudem lagen keine wesentlichen Nachteile oder unbillige Härten der Antragsteller vor, die eine Aufhebung der Vollziehung gerechtfertigt hätten. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.