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Urteil

I R 64/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Gesellschaft, deren einziges Geschäft die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften ist, sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen (z. B. Mieten, Personalkosten) als Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren, sofern sie insgesamt durch die Veräußerungstätigkeit veranlasst sind. • § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG greift nicht ein, wenn die Anteile durch Eigengründung entstanden sind; das Tatbestandsmerkmal des "Erwerbs" erfordert regelmäßig einen abgeleiteten Erwerb durch Übertragungsakt eines Dritten. • Bei der Abgrenzung von Veräußerungskosten und laufenden Betriebsausgaben ist auf den Veranlassungszusammenhang (auslösendes Moment) abzustellen; Gemeinkosten können daher Veräußerungskosten sein. • Die Anwendung des § 8b KStG bei Organschaften erfolgt nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG beim Organträger, sodass Veräußerungsgewinne der Organgesellschaft beim Organträger unberücksichtigt bleiben, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gemeinkosten als Veräußerungskosten bei Vorratsgesellschaften (§ 8b Abs. 2 KStG) • Bei einer Gesellschaft, deren einziges Geschäft die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften ist, sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen (z. B. Mieten, Personalkosten) als Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren, sofern sie insgesamt durch die Veräußerungstätigkeit veranlasst sind. • § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG greift nicht ein, wenn die Anteile durch Eigengründung entstanden sind; das Tatbestandsmerkmal des "Erwerbs" erfordert regelmäßig einen abgeleiteten Erwerb durch Übertragungsakt eines Dritten. • Bei der Abgrenzung von Veräußerungskosten und laufenden Betriebsausgaben ist auf den Veranlassungszusammenhang (auslösendes Moment) abzustellen; Gemeinkosten können daher Veräußerungskosten sein. • Die Anwendung des § 8b KStG bei Organschaften erfolgt nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG beim Organträger, sodass Veräußerungsgewinne der Organgesellschaft beim Organträger unberücksichtigt bleiben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin ist Organträgerin einer A-AG, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Gründung und der Vertrieb von Vorratsgesellschaften ist. Im Streitjahr erzielte die A-AG steuerfreie Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG und berücksichtigte dabei Notar- und Gerichtskosten sowie Kapitaleinlagen als Veräußerungskosten; laufende Verwaltungsaufwendungen behandelte sie als allgemeine Betriebsausgaben. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, 95 % aller Betriebsausgaben seien Veräußerungskosten und kürzte die der Klägerin zugerechneten Gewinne entsprechend. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte die Einstufung der sonstigen Verwaltungsaufwendungen als Veräußerungskosten. Das Finanzamt legte daraufhin Revision ein. • Anwendungsvoraussetzungen: Die Vorschriften über § 8b KStG bei Organschaften sind anwendbar; die Veräußerungsgewinne der A-AG sind beim Organträger zu berücksichtigen bzw. unberücksichtigt zu lassen nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG. • § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG (Ausschlussregelung für Finanzunternehmen bei kurzfristigem Eigenhandelserwerb) greift nicht, weil die Anteile durch Eigengründung entstanden sind und die Rechtsprechung des BFH einen "Erwerb" im Sinne dieser Norm regelmäßig an einen Übertragungsakt von einem Dritten knüpft. • Begriffsbildung Veräußerungskosten: Maßgeblich ist nicht allein eine unmittelbare sachliche Beziehung zur konkreten Veräußerung, sondern der Veranlassungszusammenhang; entscheidend ist das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen. • Folgerung für Gemeinkosten: Soweit der gesamte Geschäftsbetrieb ausschließlich auf Gründung und Veräußerung von Kapitalgesellschaften gerichtet ist, sind allgemeine Gemeinkosten (z. B. Mieten, Personalkosten) bei wertender Zuordnung als durch die Veräußerungsvorgänge veranlasst und daher Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. • Abgrenzung zu fehlgeschlagenen Veräußerungen: Anders als bei gescheiterten konkreten Veräußerungsvorhaben liegen hier tatsächlich Veräußerungen vor, sodass die Aufwendungen grundsätzlich zuordenbar sind. • Keine Verletzung sonstiger Regelungen: Die parallele Anwendbarkeit von § 8b Abs. 2 Satz 2 und § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (pauschales Abzugsverbot von 5 %) steht der Einstufung der Gemeinkosten als Veräußerungskosten nicht entgegen; Wortlaut und Zweck rechtfertigen keine einschränkende Auslegung. • Tatrichterliche Feststellungen: Bindende Feststellungen des FG bestätigen, dass es sich um Eigengründungen handelte und keine gesondert abgegoltenen Leistungen vorlagen, sodass der Einwand des Finanzamts gegen die Anerkennung des Veräußerungserlöses als solcher nicht durchschlägt. Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die sonstigen Verwaltungsaufwendungen der A-AG sind im Streitfall als Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren, weil der Geschäftsbetrieb ausschließlich auf die Gründung und Veräußerung von Kapitalgesellschaften gerichtet ist und damit ein Veranlassungszusammenhang zu den Veräußerungsvorgängen besteht. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG greift nicht, da die Anteile durch Eigengründung entstanden sind und kein Erwerb durch Übertragungsakt vorliegt. Die der Klägerin im Rahmen der Organschaft zugerechneten Gewinne sind daher entsprechend nicht in dem vom Finanzgericht angenommenen Umfang zu kürzen; folglich wird die Klage abgewiesen und die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.