Urteil
IX R 15/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes anfallen, gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und ohne USt. 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
• Die einkommensteuerliche Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist lex specialis gegenüber § 255 HGB; handelsrechtliche Aktivierungspflichten ändern nicht die einkommensteuerliche Einordnung.
• Die gesetzliche Regelung dient der Typisierung und Rechtssicherheit und steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG; die Feststellung, ob Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb durchgeführt wurden, obliegt dem Tatrichter.
Entscheidungsgründe
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierung nach Erwerb • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes anfallen, gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und ohne USt. 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. • Die einkommensteuerliche Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist lex specialis gegenüber § 255 HGB; handelsrechtliche Aktivierungspflichten ändern nicht die einkommensteuerliche Einordnung. • Die gesetzliche Regelung dient der Typisierung und Rechtssicherheit und steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG; die Feststellung, ob Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb durchgeführt wurden, obliegt dem Tatrichter. Der Kläger erwarb im August 2008 mit seiner Ehefrau ein zuvor selbstgenutztes Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen 127.040 €, der Kaufpreis insgesamt 275.000 € mit Anschaffungsnebenkosten von 22.155 €. Zwischen Erwerb und Vermietung an den Sohn im Dezember 2008 wurden Renovierungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt, darunter ein Fensteraustausch. Der Kläger machte die Fensterkosten von 17.850 € als Anschaffungskosten und weitere Sanierungskosten von 16.616,96 € als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend. Das Finanzamt qualifizierte sämtliche streitigen Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und berücksichtigte sie nur über AfA. Das Finanzgericht folgte dieser Sicht; der Kläger legte Revision ein mit dem Vorbringen, die Fensterkosten seien handelsrechtlich Anschaffungskosten gemäß § 255 HGB und deshalb nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfasst. • Rechtsgrundsätze: Für Überschusseinkünfte sind Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB zu bestimmen; § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG regelt anschaffungsnahe Herstellungskosten und führt zur Einbeziehung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in die AfA-Bemessungsgrundlage. • Begriffsauslegung: Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist nicht gesetzlich definiert; er umfasst bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln oder zur Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand, namentlich Erneuerung von Sanitär-, Elektro-, Heizungsanlagen, Fußböden, Fenstern und Dacheindeckung. • Spezialität der Norm: § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist als einkommensteuerliche Sonderregelung (lex specialis) gegenüber § 255 HGB zu verstehen; handelsrechtliche Aktivierungspflichten stehen der Anwendung der einkommensteuerlichen Sonderregelung nicht entgegen. • Auslegungsergebnis: Unabhängig von handelsrechtlicher Einordnung gehören alle im Rahmen einer anschaffungsnahen Renovierung anfallenden baulichen Kosten zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, soweit Satz 2 keine Ausnahme trifft (Erweiterungen gem. § 255 Abs. 2 HGB und jährlich übliche Erhaltungsarbeiten). • Verfassungsmäßigkeit und Zweck: Die Regelung ist verfassungsgemäß und dient der Typisierung sowie der Rechtsvereinfachung; eine Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern bereits sanierter Gebäude liegt nicht vor. • Tatfrage und Beweiswürdigung: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass innerhalb von drei Monaten bis Dezember 2008 Renovierungsmaßnahmen einschließlich Fensteraustausch durchgeführt wurden und die Gesamtkosten ohne USt. 28.964 € über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen; diese Feststellungen sind für den BFH verbindlich. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Sanierungsaufwendungen sind insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln und daher nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern über AfA zu berücksichtigen. Die handelsrechtliche Einordnung einzelner Maßnahmen als Anschaffungskosten nach § 255 HGB ändert nichts an der einkommensteuerlichen Sonderregelung. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten des Fiskus getroffen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt der Einkommensteuerbescheid unverändert, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung sofort abziehbarer Erhaltungsaufwendungen nicht vorliegen.