Beschluss
V B 83/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, wenn keine für §115 Abs.2 Nr.2 FGO relevante Rechtsfrage vorliegt.
• Ein fest mit dem Erdboden verbundener Schornstein kann als Betriebsvorrichtung und nicht als Bauwerksbestandteil angesehen werden, weil Unionsrecht bei der Abgrenzung zwischen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und eigenständigen Betriebsvorrichtungen zu berücksichtigen ist.
• Bei kumulativer Begründung eines Urteils müssen für jede selbständig tragende Begründungsalternative Zulassungsgründe vorliegen, damit die Revision insgesamt zuzulassen ist.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision: Schornstein als Betriebsvorrichtung und kumulative Begründung • Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, wenn keine für §115 Abs.2 Nr.2 FGO relevante Rechtsfrage vorliegt. • Ein fest mit dem Erdboden verbundener Schornstein kann als Betriebsvorrichtung und nicht als Bauwerksbestandteil angesehen werden, weil Unionsrecht bei der Abgrenzung zwischen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und eigenständigen Betriebsvorrichtungen zu berücksichtigen ist. • Bei kumulativer Begründung eines Urteils müssen für jede selbständig tragende Begründungsalternative Zulassungsgründe vorliegen, damit die Revision insgesamt zuzulassen ist. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg Beschwerde ein, mit dem das FG festgestellt hatte, dass ein Schornstein (Fabrikschlot) als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sei und dessen entgeltliche Überlassung im Rahmen einer Vermietung steuerpflichtig sei. Das FG hatte zusätzlich alternativ festgestellt, es liege kein Mietvertrag, sondern ein besonderer Vertragstyp vor. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision durch den BFH mit der Begründung, das BFH-Urteil V R 7/14 sage etwas anderes zur Einordnung fest verbundener Einrichtungen als Bauwerksbestandteil. Streitgegenstand ist somit die umsatzsteuerliche Einordnung des Schornsteins und die Frage der Zulassung der Revision. Der BFH prüfte, ob aus dem angeführten BFH-Urteil Folgerungen zu ziehen seien und ob die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO für die Revisionszulassung erfüllt sind. Das Gericht traf auch eine Kostenentscheidung. • Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§115 Abs.2 Nr.2 FGO), weil keine hinreichend relevante Rechtsfrage zur Einheitlichkeit besteht. • Der BFH hatte in V R 7/14 nicht allgemein entschieden, dass fest mit dem Erdboden verbundene Einrichtungen stets Bauwerke und keine Betriebsvorrichtungen seien; vielmehr ist entscheidend, dass Betriebsvorrichtungen bei der Frage der Steuerschuldnerschaft keine Grundstücksbestandteile sind und das Unionsrecht (Art.199 Abs.1 Buchst. a und Art.135 MwStSystRL) darauf abstellt, welche Leistungen als im Zusammenhang mit Grundstücken zu betrachten sind. • Das Finanzgericht durfte im Streitfall den Schornstein als Betriebsvorrichtung ansehen und daraus die Steuerpflicht nach §4 Nr.12 Satz2 UStG ableiten; der Senat überprüft im Beschwerdeverfahren nicht die konkrete Beurteilung des FG im Einzelfall. • Weil das FG sein Urteil kumulativ auf zwei selbständig tragende Alternativen stützte, ist eine Revisionszulassung nur möglich, wenn für jede Alternative ein Zulassungsgrund vorliegt; für die erste Alternative fehlt ein solcher Zulassungsgrund, sodass auf die zweite nicht mehr abzustellen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO, wonach die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH sieht keine hinreichende rechtliche Bedeutung der vorgetragenen Frage für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und bestätigt, dass das frühere BFH-Urteil nicht zu der von der Klägerin behaupteten allgemeinen Regel führt. Das Urteil des Finanzgerichts, wonach der Schornstein als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist und die Steuerpflicht sich aus §4 Nr.12 Satz2 UStG ergibt, steht dem nicht entgegen; eine weitergehende Überprüfung der Einzelfallbewertung erfolgte im Beschwerdeverfahren nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.