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Beschluss

V B 20/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheiden, wenn gewichtige Gründe für Unentschiedenheit oder Unsicherheit in Rechts- oder Tatfragen vorliegen. • Für die Streitjahre 2010 und 2011 ist nach BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die leistende Unternehmerin Steuerschuldnerin sein kann; zugleich bestehen Verfassungs- und materiellrechtliche Zweifel an der Anwendung von § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG. • Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung können bereits ernstliche Zweifel an der Einbringlichkeit des Steueranspruchs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie an der Erstattungsverpflichtung des Finanzamts aufgrund haushälterischer Erwägungen führen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Anwendung des §27 Abs.19 UStG und Einbringlichkeit des Steueranspruchs • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheiden, wenn gewichtige Gründe für Unentschiedenheit oder Unsicherheit in Rechts- oder Tatfragen vorliegen. • Für die Streitjahre 2010 und 2011 ist nach BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die leistende Unternehmerin Steuerschuldnerin sein kann; zugleich bestehen Verfassungs- und materiellrechtliche Zweifel an der Anwendung von § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG. • Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung können bereits ernstliche Zweifel an der Einbringlichkeit des Steueranspruchs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie an der Erstattungsverpflichtung des Finanzamts aufgrund haushälterischer Erwägungen führen. Die Antragstellerin erbrachte 2010 und 2011 Bauleistungen an eine B‑GmbH, Organgesellschaft einer A‑GbR. Die B‑GmbH verwendete die Leistungen teils für Bauträgertätigkeiten, teils für Bestandsimmobilien. A‑GbR und Antragstellerin gingen zunächst von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG aus; die A‑GbR versteuerte die Bezüge. Nach einem BFH‑Urteil verlangte die A‑GbR Erstattung gezahlter Steuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide der Antragstellerin änderte und diese als Steuerschuldnerin festsetzte (§ 164 AO). Die Antragstellerin legte Einspruch ein; das FG gewährte die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt beschwerte sich gegen die Aussetzung mit Hinweis auf § 27 Abs. 19 UStG und haushälterische Interessen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Finanzamts ist gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulässig, aber unbegründet; Zurückweisung nach § 132 FGO. • Rechtliche Maßstäbe: Zur Aussetzung der Vollziehung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts i.S.v. § 69 Abs. 2 S.2 FGO erforderlich; dies wird durch summarische Prüfung anhand des Vortrags und der Aktenlage festgestellt. • Anwendbare Normen: § 128 Abs. 3 FGO, § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO, § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG, § 27 Abs. 19 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG; zudem Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundsätze wie Rechtssicherheit. • Sachliche Prüfung: Zwar ist nach BFH‑Rechtsprechung die Antragstellerin anstelle der A‑GbR als Steuerschuldnerin denkbar, jedoch bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG für die Streitjahre (vergleiche BFH‑Beschluss XI B 84/15). • Einbringlichkeit: Es sind ernstliche Zweifel vorhanden, dass der Steueranspruch in den Streitjahren bereits uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG), weshalb die Vollziehung ausgesetzt werden kann. • Haushälterische Erwägungen: Das Finanzamt kann nicht ohne Weiteres auf ein überwiegendes Vollzugsinteresse verwiesen werden; unklar ist, ob eine Erstattungsverpflichtung besteht, wenn der Bauträger den Steueranteil nicht an seinen Vertragspartner weitergeleitet hat. • Keine Differenzierung nach Verwendungsart: Ob die B‑GmbH die Leistungen für Bauträgertätigkeiten oder Bestandsimmobilien verwendete, ändert nichts an den aufgeworfenen Zweifeln; frühere Verwaltungsvorschriften lassen die streitigen Fälle offen. Die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; die Aussetzung der Vollziehung bleibt bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Antragsgegner (Finanzamt) zu tragen. Begründend führt der Senat aus, dass bei summarischer Prüfung für die Streitjahre 2010 und 2011 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Norm (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG) sowie an der Einbringlichkeit des Steueranspruchs (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) bestehen. Aufgrund dieser gewichtigen Zweifel und der damit verbundenen Unklarheiten in der Rechtslage rechtfertigt sich die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung.