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Urteil

IV R 29/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere gilt steuerlich als Übertragungsstichtag die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft, wenn diese als Übertragungsstichtag im Verschmelzungsvertrag bestimmt ist und innerhalb der gesetzlichen Frist liegt (§§ 24, 20 UmwStG/UmwG). • Der Verlustabzug einer Personengesellschaft ist mit dem Ausscheiden oder dem Untergang des Verlustträgers nach § 10a GewStG verloren; er entfällt, wenn der Träger des Verlusts mit Ablauf des Übertragungsstichtags nicht mehr Mitunternehmer ist. • Die bloße Entstehung einer neuen Gesellschaft oder die Einigung von Anteilen auf eine Schwestergesellschaft führt nicht zur Erhaltung eines früheren Verlustträgers, wenn dieser steuerlich mit Ablauf des Übertragungsstichtags erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Verschmelzung führt zum Wegfall des Gewerbeverlusts bei Erlöschen des Verlustträgers • Bei einer Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere gilt steuerlich als Übertragungsstichtag die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft, wenn diese als Übertragungsstichtag im Verschmelzungsvertrag bestimmt ist und innerhalb der gesetzlichen Frist liegt (§§ 24, 20 UmwStG/UmwG). • Der Verlustabzug einer Personengesellschaft ist mit dem Ausscheiden oder dem Untergang des Verlustträgers nach § 10a GewStG verloren; er entfällt, wenn der Träger des Verlusts mit Ablauf des Übertragungsstichtags nicht mehr Mitunternehmer ist. • Die bloße Entstehung einer neuen Gesellschaft oder die Einigung von Anteilen auf eine Schwestergesellschaft führt nicht zur Erhaltung eines früheren Verlustträgers, wenn dieser steuerlich mit Ablauf des Übertragungsstichtags erloschen ist. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG; persönlich haftende Gesellschafterin war die A-GmbH, vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin die A-KG, deren Gesellschafter B und C waren. C schied Anfang 2001 aus, B veräußerte seine Anteile an die E-GmbH; durch Vertrag wurde die A-KG auf die Klägerin verschmolzen, zugrunde gelegt war die Bilanz zum 31.12.2001, steuerlicher Übertragungsstichtag war damit der 31.12.2001. Das Finanzamt stellte nach Betriebsprüfung für 2000 Gewerbeverluste fest, rechnete für 2001 ebenfalls Verluste, für 2002/2003 aber Erträge; es lehnte gesonderte Feststellungen nach § 10a GewStG für die Stichtage 31.12.2001 bis 2003 ab, weil die A-KG durch die Verschmelzung als Verlustträger entfallen sei. Das FG bestätigte die Bescheide; die Klägerin erhebt Revision mit der Rüge der Verletzung des § 10a GewStG. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 10a GewStG verlangt gesonderte Feststellung vortragsfähiger Fehlbeträge nur, soweit zu dem Stichtag ein vortragsfähiger Gewerbeverlust noch besteht. • Mitunternehmerprinzip: Bei Personengesellschaften sind Mitunternehmer, die während der Verlustentstehung mitunternehmerisch beteiligt waren, Träger des Verlustabzugs (§ 15 EStG-Rechtsprechung). • Wegfall bei Ausscheiden/Untergang: Der Verlustabzug entfällt anteilig oder vollständig, wenn der Träger des Verlusts ausscheidet oder erlischt; das gilt auch bei kurzfristiger Unterbrechung der Beteiligung. • Doppelstöckige Personengesellschaften: Oberpersonengesellschaft kann Träger des Verlusts sein, wenn sie selbst Mitunternehmereigenschaften erfüllt; Anteilsänderungen der Obergesellschaft berühren die Unternehmeridentität der Untergesellschaft nicht zwingend. • Steuerliche Wirkungen der Verschmelzung: Steuerlich gilt bei Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge der im Verschmelzungsvertrag bestimmte Schlussbilanzstichtag (hier 31.12.2001) als Übertragungsstichtag, sodass Vermögen und Gesellschafterstellung steuerlich mit Ablauf dieses Tages auf die übernehmende Gesellschaft übergehen (§ 24 Abs.4 i.V.m. § 20 UmwStG/§ 17 UmwG). • Konsequenz für den Streitfall: Da die A-KG als vermögensmäßig allein beteiligte Mitunternehmerin Trägerin der bis dahin entstandenen Gewerbeverluste war und sie mit Ablauf des 31.12.2001 erloschen ist, entfiel der Verlustabzug der Klägerin zu diesem Stichtag; deshalb waren für 2001–2003 keine gesonderten Feststellungen nach § 10a GewStG vorzunehmen. • Einwände der Klägerin unbegründet: Die bloße Tatsache, dass die E-GmbH nach der Verschmelzung Gesellschafterin wurde, macht sie nicht zum Verlustträger für vor der Verschmelzung entstandene Verluste; frühere BFH-Urteile betreffen Fälle, in denen der Verlustträger nicht erloschen ist und sind daher nicht übertragbar. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; die angegriffenen Bescheide und das Urteil des FG bleiben bestehen. Maßgeblich war, dass die A-KG als Trägerin der bis zum 31.12.2001 entstandenen Gewerbeverluste mit Ablauf dieses Stichtags durch die steuerliche Wirkung der Verschmelzung erloschen ist. Dadurch entfiel der Verlustabzug für die Klägerin zum 31.12.2001, sodass keine vortragsfähigen Gewerbeverluste mehr festzustellen waren und folglich auch keine gesonderten Feststellungen nach § 10a GewStG für 2001 bis 2003 durchzuführen waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.