Urteil
IV R 27/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft ist in Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung klagebefugt und notwendige Beiladung (§48 Abs.2, §60 Abs.3 FGO).
• Fehlende notwendige Beiladung verletzt die Verfahrensordnung und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen; das Revisionsgericht kann die Beiladung im Revisionsverfahren nach §123 FGO nachholen oder an das FG zurückverweisen.
• Bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist für steuerliche Anerkennung eine Gesamtwürdigung maßgeblich; Missachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse (z. B. Bestellung eines Ergänzungspflegers) spricht stark dagegen.
• Gesellschaftsverträge mit beschränkt geschäftsfähigen Kindern sind schwebend unwirksam, wenn ein Ergänzungspfleger erforderlich war; erhebliche rechtliche Nachteile wie Wettbewerbsverbote sind hierfür maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Schwebende Unwirksamkeit familieninterner Gesellschaftsverträge und notwendige Beiladung des Empfangsbevollmächtigten • Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft ist in Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung klagebefugt und notwendige Beiladung (§48 Abs.2, §60 Abs.3 FGO). • Fehlende notwendige Beiladung verletzt die Verfahrensordnung und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen; das Revisionsgericht kann die Beiladung im Revisionsverfahren nach §123 FGO nachholen oder an das FG zurückverweisen. • Bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist für steuerliche Anerkennung eine Gesamtwürdigung maßgeblich; Missachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse (z. B. Bestellung eines Ergänzungspflegers) spricht stark dagegen. • Gesellschaftsverträge mit beschränkt geschäftsfähigen Kindern sind schwebend unwirksam, wenn ein Ergänzungspfleger erforderlich war; erhebliche rechtliche Nachteile wie Wettbewerbsverbote sind hierfür maßgeblich. Ein Einzelunternehmer (A) vereinbarte Ende 2002 mit seinen minderjährigen Kindern B (1987) und C (1990) die Bildung jeweils einer atypisch stillen Gesellschaft; B und C sollten je 17.500 € einlegen und 12,5 % Gewinnbeteiligung erhalten. Die Verträge enthielten ein umfassendes Wettbewerbsverbot sowie Vertragsstrafen und wurden von A, den Kindern und einem Verwandten D unterzeichnet, der als "Ergänzungspfleger" bezeichnet war, ohne gerichtliche Bestellung. A erklärte die Gesellschaften steuerlich und benannte seinen Prozessbevollmächtigten zugleich als Empfangsbevollmächtigten. Das Finanzamt erkannte die Gesellschaften nicht an und behandelte die Gewinnanteile als Priventnahmen; das FG gab den Klägern recht. Das Finanzamt legte Revision ein, mit der es geltend machte, die Gesellschaftsverträge seien zivilrechtlich unwirksam und damit steuerlich unbeachtlich. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies zurück. • Notwendige Beiladung: Der Empfangsbevollmächtigte einer atypisch stillen Gesellschaft ist nach §48 Abs.2 FGO klagebefugt; seine Unterlassung verletzt die notwendige Beiladungsvorschrift (§60 Abs.3 FGO). Das Revisionsgericht übt sein Ermessen aus, hier die Beiladung nicht nachzuholen, sondern die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen (§123 FGO). • Zivilrechtliche Wirksamkeit: Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Kindern benötigen nach §§107,108,1795,1909 BGB in bestimmten Fällen die Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers; das FG hat zu Unrecht angenommen, die Geschäfte seien lediglich rechtlich vorteilhaft. Die formelle Nichtbeachtung solcher Formerfordernisse ist ein starkes Indiz gegen die Ernsthaftigkeit und damit gegen die steuerliche Anerkennung. • Familienrechtlicher Fremdvergleich: Vereinbarungen unter nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, überprüfbar und in der Durchführung wie zwischen Fremden sind; einzelne Abweichungen sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewerten. Fehlt die erforderliche Form oder ist die Mitwirkung Dritter unterlassen worden, spricht dies gegen steuerliche Anerkennung. • Konkrete Vertragselemente: Die vertraglichen Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen stellten erhebliche rechtliche Nachteile für B und C dar und rechtfertigen die Annahme schwebender Unwirksamkeit; eine später mögliche Genehmigung nach Volljährigkeit ändert daran nichts, wenn nicht festgestellt. • Rechtsfolgen und Verfahrensgang: Wegen der unterbliebenen Beiladung und der fehlerhaften Annahme zivilrechtlicher Wirksamkeit sind die Vorentscheide aufzuheben; das FG hat im zweiten Rechtsgang unter Beiziehung und ggf. nachholender Feststellung aller Umstände neu zu entscheiden, ob die Verträge steuerlich anzuerkennen sind. Der BFH hebt das Urteil des FG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Empfangsbevollmächtigte notwendig beizuladen gewesen wäre und das FG zu Unrecht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gesellschaftsverträge angenommen hat. Insbesondere rechtfertigten die in den Verträgen enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen und die fehlende Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers die Annahme schwebender Unwirksamkeit; dies ist ein starkes Indiz gegen die steuerliche Anerkennung. Das FG wird im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung dieser Feststellungen und der Gesamtwürdigung entscheiden müssen, ob die Vereinbarungen trotz der zivilrechtlichen Bedenken steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen.