Beschluss
III B 5/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler der mangelhaften Sachaufklärung nicht in der im FGO vorgeschriebenen Weise gerügt wurde.
• Werden im finanzgerichtlichen Verfahren angebotene Beweiserhebungen oder die unzureichende Sachaufklärung nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung gerügt, geht der Rügeanspruch endgültig verloren.
• Revisionsrechtliche Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unterlassener Rüge mangelhafter Sachaufklärung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler der mangelhaften Sachaufklärung nicht in der im FGO vorgeschriebenen Weise gerügt wurde. • Werden im finanzgerichtlichen Verfahren angebotene Beweiserhebungen oder die unzureichende Sachaufklärung nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung gerügt, geht der Rügeanspruch endgültig verloren. • Revisionsrechtliche Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kläger legte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen Kindergeldantrag vor; streitig war der rechtzeitige Zugang des Antrags zum 31.12.2014. Nach der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vermisste der Kläger weitere Befragungen von in seinen Notizen genannten Gesprächspartnern. Er erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof und rügte mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist vermerkt, dass der fachkundig vertretene Kläger nach der Vernehmung der geladenen Zeugen auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet hat. • Die Beschwerde ist unzulässig nach §116 Abs.5 Satz1 FGO, weil der Verfahrensrügepunkt nicht in der gesetzlich geforderten Form dargelegt wurde. • Verfahrensfehler wegen mangelhafter Sachaufklärung (§115 Abs.2 Nr.3 i.V.m. §76 FGO) sind nur wirksam gerügt, wenn zugleich vorgetragen wird, dass das Unterlassen der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung beanstandet wurde oder dargelegt wird, warum eine solche Rüge nicht möglich war (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Der Kläger hat im Verfahren nicht dargelegt und das Sitzungsprotokoll zeigt nicht, dass er die unterlassene Vernehmung oder weitere Aufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt hat; vielmehr verzichtete er auf weitere mündliche Verhandlung. • Damit ist der Rügeanspruch endgültig verloren, weil der Untersuchungsgrundsatz des finanzgerichtlichen Verfahrens eine prozessuale Rüge erfordert (§155 FGO i.V.m. §295 ZPO). • Soweit der Kläger die Beweiswürdigung angreift, rechtfertigt dies keinen Zulassungsgrund für die Revision, da Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind und in der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht geprüft werden. • Der Senat verzichtet gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO auf eine nähere Darstellung des Sachverhalts; die Kostenentscheidung beruht auf §143 Abs.1 i.V.m. §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (6 K 1541/15) ist als unzulässig verworfen. Der Kläger konnte den behaupteten Verfahrensfehler der mangelhaften Sachaufklärung nicht in der vorgeschriebenen Weise rügen, sodass der Rügeanspruch endgültig verloren ging. Eine darüber hinausgehende Prüfung der materiellen Beweiswürdigung war im Nichtzulassungsverfahren nicht möglich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Insgesamt gewinnt das Finanzgericht: Die Beschwerde ist ohne Erfolg, weil formelle Rügepflichten nicht erfüllt wurden und deshalb kein Revisionszulassungsgrund vorliegt.