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Beschluss

III S 10/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn das Vorbringen zur Zulassung der Revision bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde und die Revision bei Berücksichtigung hätte zugelassen werden müssen. • Mathematische Nachrechnungen sind nur dann entscheidungserheblich im Sinne des rechtlichen Gehörs, wenn sie die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO substantiiert beeinflussen. • Die typisierende Regelung zur Kfz-Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß, da sie durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs widerlegbar ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Keine Gehörsverletzung bei nicht entscheidungserheblichen Berechnungen • Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn das Vorbringen zur Zulassung der Revision bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde und die Revision bei Berücksichtigung hätte zugelassen werden müssen. • Mathematische Nachrechnungen sind nur dann entscheidungserheblich im Sinne des rechtlichen Gehörs, wenn sie die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO substantiiert beeinflussen. • Die typisierende Regelung zur Kfz-Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß, da sie durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs widerlegbar ist. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof ein und stellte anschließend eine Anhörungsrüge. Er machte geltend, der Senat habe die in der Beschwerdeschrift dargelegten rechnerischen Darstellungen, die eine Benachteiligung aufzeigen sollen, nicht beachtet und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Streitgegenstand war, ob die vorgelegten Berechnungen für die Frage der Revisionszulassung entscheidungserheblich sind. Der Kläger bezog sich inhaltlich auf die Besteuerung und insbesondere auf die Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahme. Der Senat hatte im vorangehenden Beschluss die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger wiederholte in der Anhörungsrüge seine Rechtsansicht und forderte Berücksichtigung seiner Berechnungen. • Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO erfordert, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen zur Zulassungsbegründung des § 115 Abs. 2 FGO zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen ist nicht erforderlich. • Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das vorgetragene Vorbringen zur Kenntnis genommen hat; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn aus den besonderen Umständen hervorgeht, dass das Vorbringen nicht wahrgenommen oder nicht berücksichtigt wurde. • Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen waren nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO, weil sie nicht darlegten, dass bei Berücksichtigung der Berechnungen ein Revisionszulassungsgrund vorgelegen hätte. • Bereits aus den eigenen Berechnungen des Klägers ergab sich, dass eine etwaige Ungleichbehandlung durch die Widerlegbarkeit der typisierenden Regelung zur Nutzungsentnahme mittels Fahrtenbuch ausgeglichen werden kann. • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach dem Bruttolistenpreis zu berechnen; diese Typisierung ist verfassungsgemäß, da sie durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch widerlegt werden kann. • Der Senat hat sich in seinem Beschluss mit der Rechtsansicht des Klägers befasst; die Wiederholung der Rechtsansicht in der Anhörungsrüge begründet keinen zusätzlichen Gehörsverstoß, denn die Rüge dient nicht der materiellen Überprüfung der Entscheidung. • Die Kostenentscheidung beruht auf dem Kostenverzeichnis zum GKG; für die Anhörungsrüge fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25.01.2016 (III B 67/15) wird als unbegründet zurückgewiesen, da keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Die vom Kläger vorgelegten Berechnungen waren für die Frage der Revisionszulassung nicht entscheidungserheblich, insbesondere weil die typisierte Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahme durch die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, ausgeglichen werden kann. Der Senat hat sich mit der vorgetragenen Rechtsansicht befasst; die Rüge wiederholt lediglich die materielle Kritik an der Entscheidung, was im Verfahren der Anhörungsrüge nicht zu einer erneuten materiellen Prüfung führt. Demzufolge bleiben der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision und seine Begründung bestehen. Die Verfahrenskosten sind vom Kläger zu tragen (Festgebühr 60 €).