Beschluss
IX B 14/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Zulassungstatbestände des § 115 FGO nicht vorliegen.
• Die Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt; eine Entscheidung, die diese Grundsätze anwendet, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
• Rechtliche Angriffe auf die Würdigung des Finanzgerichts durch den Beschwerdeführer begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach § 115 FGO.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Entscheidung zu §17 Abs.4 EStG unbegründet • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Zulassungstatbestände des § 115 FGO nicht vorliegen. • Die Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt; eine Entscheidung, die diese Grundsätze anwendet, rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Rechtliche Angriffe auf die Würdigung des Finanzgerichts durch den Beschwerdeführer begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach § 115 FGO. Der Kläger erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 (1 K 3139/13 E). Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG und insbesondere der Zeitpunkt seiner Berücksichtigung. Der Kläger rügte eine fehlerhafte Anwendung des § 17 EStG durch das Finanzgericht. Das Finanzgericht hatte die streitige Rechtsfrage zu Ungunsten des Klägers entschieden, woraufhin dieser die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof beantragte. Der BFH prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO vorliegen. Es ging nicht um Tatsachenfeststellungen oder Nebensachen, sondern um die rechtliche Würdigung und die Einordnung in die BFH-Rechtsprechung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. • Die konkret streitige Frage zum Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der BFH-Rechtsprechung bereits geklärt; die angefochtene Entscheidung folgt diesen Grundsätzen und wendet sie auf den vorliegenden Fall an (vgl. frühere BFH-Entscheidungen, u. a. IX R 47/13, IX R 9/14, IX R 41/14). • Der Kläger greift vor allem die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts an; eine solche Rüge begründet nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich keinen Zulassungsgrund, da keine grundsätzliche Bedeutung, keine Rechtsfortbildung und keine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan sind. • Auf eine weitergehende Begründung der Entscheidung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind und die angesprochene Frage durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt ist. Das angefochtene Urteil wendet die einschlägigen BFH-Grundsätze zu § 17 Abs. 4 EStG an, sodass die bloße Beanstandung der rechtlichen Würdigung durch den Kläger keinen Zulassungsgrund ergibt. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung erfolgt aufgrund von § 135 Abs. 2 FGO.