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Urteil

IV R 20/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und darf im Feststellungsverfahren überprüft und angewendet werden. • Einkünfte aus Termingeschäften einer Personengesellschaft sind neben den gewerblichen Einkünften gesondert festzustellen und binden die Folgefeststellungen der Gesellschafter. • Die Beschränkung des Verlustausgleichs für Termingeschäfte verstößt vor Eintritt einer Definitivbelastung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie sachlich gerechtfertigt und veranlagungszeitraumübergreifend ausgleichbar ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit und Feststellung von Verlustbeschränkung für Einkünfte aus Termingeschäften • § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und darf im Feststellungsverfahren überprüft und angewendet werden. • Einkünfte aus Termingeschäften einer Personengesellschaft sind neben den gewerblichen Einkünften gesondert festzustellen und binden die Folgefeststellungen der Gesellschafter. • Die Beschränkung des Verlustausgleichs für Termingeschäfte verstößt vor Eintritt einer Definitivbelastung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie sachlich gerechtfertigt und veranlagungszeitraumübergreifend ausgleichbar ist. Die A-KG (vollbeendet 2011) erzielte 2009 gewerbliche Einkünfte; darin waren Verluste aus Zins‑Währungs‑Swaps (Termingeschäfte) in Höhe von 243.575 € enthalten. Die KG erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 28.527 €. Das Finanzamt stellte im Feststellungsbescheid gewerbliche Einkünfte und gesondert negative Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG fest. Der Kläger, einziger ehemaliger Kommanditist und Prozessrechtsnachfolger, focht die Feststellung mit der Begründung an, § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sei verfassungswidrig. Finanzgericht und Finanzamt wiesen Klage und Einspruch ab. Der Kläger begehrte im Revisionsverfahren Aufhebung der Feststellung negativer Einkünfte aus Termingeschäften und hielt die Norm für nicht anwendbar. • Anwendbarkeit im Feststellungsverfahren: Nach § 180 Abs. 1 AO sind die in den gewerblichen Einkünften enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften und deren Verteilung gesondert festzustellen; diese Feststellung bindet die nachfolgende Besteuerung der Gesellschafter. • Verfassungsmäßigkeitsprüfung: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist bereits im Feststellungsverfahren zu prüfen, da die Feststellung die Rechtsfolgen (insbesondere Versagung des vertikalen Verlustausgleichs) vorbereiten kann. • Keine Definitivbelastung: Im Streitfall ist keine endgültige Unmöglichkeit der Verlustnutzung für den Kläger gegeben; nach § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 und § 10d EStG bleiben Ausgleichsmöglichkeiten über Veranlagungszeiträume oder mit entsprechenden positiven Einkünften erhalten. • Gleichheitssatz und Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Beschränkung des Verlustausgleichs verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat; die Regelung ist veranlagungszeitraumübergreifend mit dem objektiven/subjektiven Nettoprinzip vereinbar. • Sachliche Rechtfertigung: Termingeschäfte sind besonders spekulativ und risikoreich; eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten ist sachlich gerechtfertigt, zumal Ausnahmen für Kreditinstitute/Finanzdienstleister und zur Sicherung vorgesehener Geschäfte bestehen. • Präventions- und Verhinderungsgründe: Die Norm verhindert die steuerliche Umgehung von Verlustbeschränkungen durch Verlagerung spekulativer Geschäfte in den betrieblichen Bereich, was die gesetzgeberische Zielsetzung stützt. • Verfahrensfolge: Mangels Verfassungsverletzung sind die Feststellungen des Finanzamts und die Entscheidung des Finanzgerichts zu bestätigen; Kostenregelung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß anzuwenden, soweit keine Definitivbelastung der steuerlichen Verlustnutzung vorliegt. Die in den gewerblichen Einkünften der KG enthaltenen negativen Einkünfte aus Termingeschäften sind daher gesondert festzustellen und binden die Folgefeststellungen der Gesellschafter. Das Finanzgericht hat folgerichtig entschieden, und das Finanzamt ist berechtigt, die gesonderte Feststellung vorzunehmen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.