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Urteil

III R 40/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 kann für Zwecke des deutschen Kindergeldrechts der Wohnsitz eines Elternteils im Inland fingiert werden. • Wenn mehrere Personen nach nationalem Recht anspruchsberechtigt sind, entscheidet § 64 Abs. 2 EStG, dass Kindergeld demjenigen zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; die fingierte Inlandswohnung nach Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 kann die vorrangige Anspruchsberechtigung der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau begründen. • Fehlt die Antragstellung des vorrangig Berechtigten, steht die Leistung dem Antragsteller nicht automatisch zu; der zuständige Träger muss den Antrag im Sinne der fingierten Situation der Familie berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anwendung der VO 883/2004 i.V.m. VO 987/2009 begründet vorrangigen Kindergeldanspruch der getrennt lebenden Mutter • Bei Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 kann für Zwecke des deutschen Kindergeldrechts der Wohnsitz eines Elternteils im Inland fingiert werden. • Wenn mehrere Personen nach nationalem Recht anspruchsberechtigt sind, entscheidet § 64 Abs. 2 EStG, dass Kindergeld demjenigen zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; die fingierte Inlandswohnung nach Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 kann die vorrangige Anspruchsberechtigung der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau begründen. • Fehlt die Antragstellung des vorrangig Berechtigten, steht die Leistung dem Antragsteller nicht automatisch zu; der zuständige Träger muss den Antrag im Sinne der fingierten Situation der Familie berücksichtigen. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, beantragte Kindergeld für seine 1992 und 1994 geborenen Kinder ab Mai 2010. Die Mutter der Kinder lebte zunächst mit den Kindern in Spanien, zog aber im Oktober 2010 nach Deutschland; die Kinder wohnten im Streitzeitraum in Spanien. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers für Mai–September 2010 ab und verwies auf den vorrangigen Anspruch der getrennt lebenden bzw. geschiedenen Kindsmutter. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Kasse zur Zahlung. Die Familienkasse rügte Revision mit der Begründung, § 64 EStG sei verletzt; der BFH legte das Verfahren seiner Entscheidung das EuGH-Recht zur Anwendung der Verordnungen zugrunde. • Der Kläger ist nach den maßgeblichen EStG-Vorschriften anspruchsberechtigt (§§ 62 ff., § 63, § 32 Abs.1,3 EStG); dies ist unstreitig. • Nach § 64 Abs.1 und Abs.2 Satz1 EStG wird Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. • Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind anwendbar; Deutschland ist zuständiger Mitgliedstaat nach Art.11 VO 883/2004. • Art.67 VO 883/2004 i.V.m. Art.60 Abs.1 Satz2 VO 987/2009 schaffen eine gesetzliche Fiktion, wonach die Situation der gesamten Familie so zu berücksichtigen ist, als lebten alle in dem zuständigen Mitgliedstaat; deshalb ist der Wohnsitz der Kindsmutter für die Anwendung des deutschen Rechts fingiert. • Der Begriff der "beteiligten Personen" umfasst nach seiner Auslegung auch nach nationalem Recht Anspruchsberechtigte wie die getrennt lebende bzw. geschiedene Mutter; damit erfüllt sie die Voraussetzungen für einen vorrangigen Anspruch. • Ein gemeinsamer Haushalt der Eltern im Streitzeitraum liegt nicht vor, und die Zustimmung der Kindsmutter zur Zahlung an den Kläger begründet keinen vorrangigen Anspruch des Klägers. • Selbst wenn die Kindsmutter keinen Antrag gestellt hat, hätte die deutsche Kasse nach Art.60 Abs.1 Satz3 VO 987/2009 den Antrag des anderen Elternteils unter Berücksichtigung der fingierten Familiensituation zu prüfen müssen. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der BFH stellt fest, dass wegen der Anwendung der VO 883/2004 i.V.m. VO 987/2009 die Kindsmutter vorrangig anspruchsberechtigt ist, weil ihre Wohnsituation für die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts fingiert wird und sie damit die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 EStG erfüllt. Ein fehlender Antrag der Kindsmutter stand dem nicht entgegen, da die zuständige deutsche Familienkasse den Antrag des Klägers im Sinne der Verordnungen zu berücksichtigen hatte. Die Kosten des Verfahrens sind zugunsten der Familienkasse zu tragen.