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Beschluss

I B 77/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargetan wird. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkrete Auseinandersetzungen mit BFH-Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsmeinungen sowie die Darstellung der Kontroversen erforderlich. • Die bloße Berufung auf eine ältere BFH-Entscheidung ohne darzulegen, warum eine erneute Entscheidung erforderlich ist, genügt nicht. • Bei der tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags ist auf eine zur Erfüllung führende Zahlung oder Verrechnung abzustellen; reine buchmäßige Einbuchungen ohne Erfüllungswirkung reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (Gewinnabführungsvertrag) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargetan wird. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkrete Auseinandersetzungen mit BFH-Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsmeinungen sowie die Darstellung der Kontroversen erforderlich. • Die bloße Berufung auf eine ältere BFH-Entscheidung ohne darzulegen, warum eine erneute Entscheidung erforderlich ist, genügt nicht. • Bei der tatsächlichen Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags ist auf eine zur Erfüllung führende Zahlung oder Verrechnung abzustellen; reine buchmäßige Einbuchungen ohne Erfüllungswirkung reichen nicht aus. Die Klägerin ist eine GmbH, die mit ihrer Muttergesellschaft V-GmbH rückwirkend zum 1.1.2007 einen Gewinnabführungsvertrag schloss. Die V-GmbH kündigte den Vertrag zum 26.6.2008 mit Verweis auf Liquidationsabsichten; sie wechselte später die Rechtsform und wurde schließlich gelöscht. Die Klägerin reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für 2007 am 4.3.2010 ein und gab dort den der V-GmbH zuzurechnenden Gewinn an. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an und das Finanzgericht wies die Klage ab. Das FG nahm an, der Vertrag sei zwar wirksam, aber nicht tatsächlich durchgeführt worden, weil der Gewinn nicht an die Organträgerin abgeführt wurde und die Organträgerin bei Aufstellung der Bilanz bereits gelöscht war. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen; die Klägerin beschwerte sich hiergegen. • Anwendbare Normen: §115 Abs.2 Nr.1 FGO, §116 Abs.3 und Abs.5 FGO, §135 Abs.2 FGO. • Voraussetzungen der Beschwerdebegründung: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert substantiierte Ausführungen zu einer klärungsbedürftigen, hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die Auseinandersetzung mit BFH-Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsmeinungen sowie Darstellung der bestehenden Zweifel und Kontroversen. • Feststellung zur vorliegenden Beschwerde: Die Klägerin hat die Anforderungen nicht erfüllt. Sie beruft sich auf eine BFH-Entscheidung (I R 156/93) und Literatur, ohne zu begründen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich wäre oder in welcher Weise die Rechtslage tatsächlich umstritten ist. • Auslegung der BFH-Rechtsprechung: Aus der früheren Entscheidung ergibt sich, dass unter ‚Verrechnung‘ eine zur Erfüllung führende Aufrechnung oder sonstige Erfüllungswirkung zu verstehen ist; eine rein buchmäßige Einbuchung ohne Erfüllungswirkung genügt nicht. • Zeitliche Anforderungen: Das FG hat zu Recht berücksichtigt, dass die Organträgerin zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bereits aufgelöst war, sodass keine zeitnahe Erfüllung der Verpflichtung durch Zahlung oder Verrechnung vorlag. • Rechtliche Folge: Mängel in der Anwendung materiellen Rechts durch das FG können im Beschwerdeverfahren nicht durch unzureichende Beschwerdebegründung geltend gemacht werden. • Kostenfolge: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurde. Der BFH nimmt die von der Klägerin ins Feld geführten Einwendungen nicht als hinreichende Auseinandersetzung mit seiner bisherigen Rechtsprechung an und betont, dass zur Anerkennung der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags eine tatsächliche Erfüllungswirkung durch Zahlung oder Verrechnung erforderlich ist. Da die Organträgerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits aufgelöst war, lag keine zeitnahe Erfüllung vor; eine bloße buchmäßige Einbuchung genügt nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.