Beschluss
VI B 120/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat.
• Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage mit Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung vorliegt und dies substantiiert dargetan wird (§115 Abs.2 Nr.1 FGO).
• Ein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor, wenn die Rüge lediglich die materielle Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des FG betrifft; solche Einwendungen sind nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage mit Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung vorliegt und dies substantiiert dargetan wird (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Ein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor, wenn die Rüge lediglich die materielle Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des FG betrifft; solche Einwendungen sind nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erheben. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein. Streitgegenstand war, ob Kosten eines Zivilprozesses zur Abwehr von Betrug als außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG abziehbar sind. Die Klägerin machte geltend, sie sei Opfer einer Betrugshandlung geworden und habe deshalb Zivilprozesskosten getragen. Sie beantragte die Zulassung der Revision mit den Zulassungsgründen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmangel. Der BFH prüfte, ob die Begründung der Beschwerde den formalen Anforderungen genügt und ob bereits Rechtsprechung des Senats einschlägig ist. Der Senat stellte fest, dass die Klägerin die abstrakte Rechtsfrage nicht hinreichend substantiiert dargelegt und sich im Wesentlichen gegen die materielle Bewertung des Einzelfalls wandte. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt hat. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine hinreichend bestimmte abstrakte Rechtsfrage benannt und unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur substantiiert dargestellt werden; das hat die Klägerin versäumt. • Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG abzugsfähig sind, ist durch frühere BFH-Entscheidungen (u.a. VI R 17/14 und III R 12/92) bereits eingegrenzt; der Senat hat Grundsätze aufgestellt, wonach Prozesskosten nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Rechtsstreit existenzielle oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Rechtsfrage streitig oder zweifelhaft beantwortet wäre; stattdessen richtet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, was für die Zulassung nicht genügt. • Ein Verfahrensmangel (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) liegt nicht vor, weil Beanstandungen der Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes nicht über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden können; hierfür ist gegebenenfalls ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§108 FGO) vorgesehen. • Mangels Begründung wurde von näherer Ausführung abgesehen (§116 Abs.5 Satz2 FGO) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin auferlegt (§135 Abs.2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zu einem Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich geforderten Weise erbracht. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch frühere BFH‑Entscheidungen bereits ausdifferenziert, und die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die materielle Würdigung des Einzelfalls, was die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Beschwerden gegen die Tatsachenfeststellung des FG sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensmangel zu rügen; gegebenenfalls bleibt der Weg über einen Tatbestandsberichtigungsantrag. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.