Urteil
VI R 5/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des Lebens berührt.
• Streitigkeiten aus der Beendigung von Mietverhältnissen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich; die Kosten solcher Zivilprozesse gelten grundsätzlich nicht als zwangsläufige Aufwendungen.
• Die in BFH-Rechtsprechung zwischenzeitlich vertretene Lockerung, nach der Aussicht auf Erfolg und fehlende Mutwilligkeit zur Zwangsläufigkeit führen können, wurde vom Senat aufgegeben; die ältere restriktive Rechtsprechung gilt wieder.
• Aufwendungen für Nebenklagevertretung in Strafverfahren sind nicht zwangsläufig, weil die Allgemeinheit nicht erwartet, dass Verletzte von ihrem Nebenklagerecht Gebrauch machen.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten nur bei Existenzgefährdung als außergewöhnliche Belastung • Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des Lebens berührt. • Streitigkeiten aus der Beendigung von Mietverhältnissen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich; die Kosten solcher Zivilprozesse gelten grundsätzlich nicht als zwangsläufige Aufwendungen. • Die in BFH-Rechtsprechung zwischenzeitlich vertretene Lockerung, nach der Aussicht auf Erfolg und fehlende Mutwilligkeit zur Zwangsläufigkeit führen können, wurde vom Senat aufgegeben; die ältere restriktive Rechtsprechung gilt wieder. • Aufwendungen für Nebenklagevertretung in Strafverfahren sind nicht zwangsläufig, weil die Allgemeinheit nicht erwartet, dass Verletzte von ihrem Nebenklagerecht Gebrauch machen. Die Klägerin mietete seit 1980 eine Betriebswohnung, die nach Verkauf 2002 durch Eigenbedarfskündigung gekündigt wurde; sie musste 2004 räumen und lebte 2008 im Hotel. Sie klagte auf Schadensersatz gegen den Rechtsnachfolger wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts; Klagen wurden bis 2008 abgewiesen. In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte sie außergewöhnliche Belastungen u.a. für Hotelkosten, Lager, Kleidung sowie für Zivilprozess- und Nebenklagekosten. Das Finanzamt erkannte nur Arztkosten an. Das Finanzgericht billigte anteilige Prozesskosten von 13.824 € als außergewöhnliche Belastung. Beide Seiten legten Revision ein. Der BFH hat über die Rechtsfrage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten entschieden. • Rechtliche Grundlagen: § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG regeln die Abzugsfähigkeit zwangsläufiger außergewöhnlicher Belastungen; Ziel ist Deckung zwangsläufiger Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf. • Ältere BFH-Rechtsprechung geht von einer Vermutung gegen Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten aus; Prozesskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des Lebens berührt. • Der Senat hatte in einem früheren Urteil (VI R 42/10) eine Lockerung vertreten, wonach hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit Zwangsläufigkeit begründen können; diese Auffassung wurde jedoch in späterer Rechtsprechung (VI R 17/14) wieder aufgegeben und zur restriktiven Linie zurückgekehrt. • Angewandt auf den Streitfall: Die Auseinandersetzung betraf Vorkaufs- und Mietstreitigkeiten sowie geltend gemachte Schadensersatzansprüche; solche Streitigkeiten sind im Mietbereich nicht ungewöhnlich und vergleichbar mit typischen Lebensführungskosten, die vom § 33 EStG ausgeschlossen sind. • Keine außergewöhnlichen Umstände lagen vor, die eine Abweichung rechtfertigten; die Prozesse berührten nicht die Existenzgrundlage der Klägerin oder den Kernbereich des Lebens, sodass die Prozesskosten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entstanden. • Auch die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung sind nicht zwangsläufig: Die Nebenklage dient der Mitwirkung am Strafverfahren, und es wird nicht von einem Steuerpflichtigen erwartet, dieses Recht stets wahrzunehmen; daher sind diese Kosten ebenfalls nicht abziehbar. • Der Senat konnte wegen ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG selbst entscheiden; die Vorentscheidung wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 2 FGO. Die Revision des Finanzamts ist begründet, das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen; die Klägerin erhält keine Berücksichtigung der geltend gemachten Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückgewiesen. Weder die vom FG anerkannten anteiligen Berufungskosten von 13.824 € noch die weiteren geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 6.000 € oder die Nebenklagekosten von 740 € sind nach § 33 EStG abzugsfähig, da die Prozesse nicht existenziell wichtige Bereiche berührt haben. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.