Beschluss
IV E 1/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung im Regelfall nicht zu beanstanden. 2. NV: Dabei sind auch Verlustanteile dem Höchstsatz zu unterwerfen, die auf eine an der Fondsgesellschaft beteiligte Körperschaft entfallen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Körperschaft als Treuhänder für natürliche Personen fungiert.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17. August 2015 KostL ... (IV R 25/12) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. NV: Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung im Regelfall nicht zu beanstanden. 2. NV: Dabei sind auch Verlustanteile dem Höchstsatz zu unterwerfen, die auf eine an der Fondsgesellschaft beteiligte Körperschaft entfallen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Körperschaft als Treuhänder für natürliche Personen fungiert. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17. August 2015 KostL ... (IV R 25/12) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑‑GKG‑‑) ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. 1. Der der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert ist nicht zu beanstanden. a) Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich ‑‑i.S. einer Vereinfachungsregelung‑‑ mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss des BFH vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, m.w.N.). Die Obergrenze des Pauschalsatzes beträgt für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 nach dem BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05 (BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54) 45 %. Betrifft die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerbliche Einkünfte, ist wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes bei der Bemessung des typisierten Satzes ein angemessener Abschlag zu machen (BFH-Beschluss in BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). Bei Feststellung eines Verlusts ist eine solche Korrektur des Pauschalsatzes allerdings im Regelfall nicht vorzunehmen, weil Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuermessbetrag ist, der im Fall eines Verlusts jedoch grundsätzlich Null beträgt (BFH-Beschluss vom 12. November 2015 IV E 8/15, BFH/NV 2016, 221). Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287). Die pauschalierte Streitwertbemessung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist auch dann maßgebend, wenn an der streitigen Feststellung ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Allerdings bleibt der auf einen progressiven Steuertarif abzielende Erhöhungsgrund eines hohen Streitwerts außer Betracht, wenn alle Feststellungsbeteiligten nach einem einheitlichen Steuertarif herangezogen werden (BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kostenstelle des BFH zutreffend einen Pauschalsatz von 40 % auf den streitigen Verlustbetrag angewendet. In Bezug auf die beteiligten natürlichen Personen ist der Satz von 40 % auch dann sachgerecht, wenn sich bei einer durchschnittlichen Betrachtung pro Kopf ein Betrag in der von der Klägerin angegebenen Größenordnung von ca. 44.000 € ergeben sollte. Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806). Die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkung einer solchen Verlustfeststellung ist deshalb im Regelfall nicht zu beanstanden. Ein Abschlag für die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer ist dabei nicht zu machen. Im Streitfall war danach ein Pauschalsatz von 45 % in Bezug auf die beteiligten natürlichen Personen angemessen. Für die beteiligten Körperschaften wäre zwar grundsätzlich der Körperschaftsteuersatz als Maßstab für die typisierte Streitwertberechnung heranzuziehen. Ist eine Körperschaft allerdings an einer Fondsgesellschaft mit planmäßiger Verlusterzielung beteiligt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Körperschaft lediglich als Treuhänder für natürliche Personen fungiert und dass im Ergebnis den Treugebern die Verlustanteile zuzurechnen sind. Deshalb ist es auch in einem solchen Fall gerechtfertigt, den Anteil der Körperschaft dem Höchstsatz zu unterwerfen, es sei denn, es steht ausnahmsweise offensichtlich fest, dass kein Treuhandverhältnis besteht. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Im Ergebnis kann die Bemessung des Streitwerts mit 40 % des streitigen Verlusts danach nicht als sachwidrig angesehen werden. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken