Urteil
III R 10/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagerecht bestimmt sich nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (hier WZ 2003).
• Bei Mischbetrieben ist die maßgebliche Einordnung nach dem überwiegenden Wertschöpfungsanteil vorzunehmen; Hilfskriterien sind Umsatz, Löhne oder investiertes Kapital.
• Die Montage selbst hergestellter Teile ist für die zulagenrechtliche Wertschöpfungsberechnung der Herstellung zuzuordnen und nicht generell dem Baugewerbe.
• Gerichte dürfen sich nicht allein auf die statistische Zuordnung durch Statistikbehörden verlassen, sondern müssen die Zuordnung eigenständig prüfen; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Einordnung von Mischbetrieben: Montage selbst hergestellter Metalle als verarbeitendes Gewerbe • Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagerecht bestimmt sich nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (hier WZ 2003). • Bei Mischbetrieben ist die maßgebliche Einordnung nach dem überwiegenden Wertschöpfungsanteil vorzunehmen; Hilfskriterien sind Umsatz, Löhne oder investiertes Kapital. • Die Montage selbst hergestellter Teile ist für die zulagenrechtliche Wertschöpfungsberechnung der Herstellung zuzuordnen und nicht generell dem Baugewerbe. • Gerichte dürfen sich nicht allein auf die statistische Zuordnung durch Statistikbehörden verlassen, sondern müssen die Zuordnung eigenständig prüfen; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuweisen. Die Klägerin ist eine GmbH, die Ingenieur- und Komplettbau betreibt sowie in einer Produktionshalle seit 1996 Metallteile (Kantprofile) fertigt und montiert. Für 2004 beantragte sie eine Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter; Anträge für Folgejahre folgten. In Antragsformularen gab sie wechselnde Branchenangaben an; das Thüringer Landesamt für Statistik ordnete sie mehrfach verschiedenen Bau- und Baunaher Kategorien zu. Das Finanzamt versagte 2009 die Zulage mit der Begründung, der Schwerpunkt liege im nicht begünstigten Fassadenbau. Die Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Die Klägerin rügte in der Revision fehlerhafte Auslegung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" und berief sich auf statistische Zuordnungen und Wertschöpfungsberechnungen, wonach die Herstellung und Montage eigener Teile überwiege. • Rechtsgrundlage ist § 2 InvZulG 1999: Investitionszulage setzt Zuordnung zu verarbeitendem Gewerbe oder produktionsnahen Dienstleistungen voraus. • Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes ist nach der für das Streitjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) zu bestimmen; Gerichte müssen diese Klassifikation für die Auslegung heranziehen. • Die Statistikzuordnung durch Behörden ist nicht bindend; Gerichte haben die Einordnung eigenständig zu prüfen und dürfen sie nicht lediglich auf offensichtliche Fehler beschränken. • Bei Mischbetrieben ist die Zuordnung nach dem überwiegenden Wertschöpfungsanteil vorzunehmen; ersatzweise können Umsatz, Löhne oder investiertes Kapital herangezogen werden. • Die WZ 2003 ordnet den Einbau selbst hergestellter Teile nicht dem Baugewerbe zu, sondern der Klassifikation der hergestellten Teile; Montage selbst gefertigter Metallerzeugnisse ist daher der Herstellung (verarbeitendes Gewerbe) zuzurechnen. • Das Finanzgericht hat die Montage der selbst hergestellten Metallteile fälschlich dem Baugewerbe zugeordnet und die erforderlichen Feststellungen zum Wertschöpfungsschwerpunkt nicht getroffen. • Die Sache ist nicht spruchreif: das FG muss im weiteren Verfahren die maßgeblichen Wertschöpfungsanteile und ggf. weitere Voraussetzungen (Fördergebiet, Verbleibensfristen) feststellen; hierzu können Sachverständigengutachten erforderlich sein. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.01.2015 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat insbesondere zu prüfen, ob der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, wobei die Montage selbst hergestellter Metallerzeugnisse der Herstellung zuzurechnen ist und die Bestimmung nach den Wertschöpfungsanteilen zu erfolgen hat. Gegebenenfalls sind ergänzende Feststellungen zum Umfang der Tätigkeiten innerhalb des Fördergebiets und zu den Verbleibsanforderungen zu treffen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.