Urteil
III R 28/15
BFH, Entscheidung vom
23mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, sind nur solche eigenen Mittel zu berücksichtigen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind.
• Schmerzensgeld in Form einer Rente ist grundsätzlich nicht als zur Lebensunterhaltssicherung geeignetes Einkommen zu berücksichtigen.
• Der gesamte Lebensbedarf des behinderten Kindes umfasst Grundbedarf (an den Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Satz2 Nr.1 EStG anzuknüpfen) und den behinderungsbedingten Mehrbedarf (als Anhalt kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG dienen).
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeldrente bei Kindergeldanspruch nicht als verfügbares Einkommen • Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, sind nur solche eigenen Mittel zu berücksichtigen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind. • Schmerzensgeld in Form einer Rente ist grundsätzlich nicht als zur Lebensunterhaltssicherung geeignetes Einkommen zu berücksichtigen. • Der gesamte Lebensbedarf des behinderten Kindes umfasst Grundbedarf (an den Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Satz2 Nr.1 EStG anzuknüpfen) und den behinderungsbedingten Mehrbedarf (als Anhalt kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG dienen). Die Klägerin ist Mutter des 1960 geborenen volljährigen Sohnes V, der einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, B, H hat und seit 2007 in einer Einrichtung wohnt. V erhält monatlich Lohn in Höhe von 170,65 € (nach Abzug), eine Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall von 772,32 € und eine Schmerzensgeldrente von 204,52 €. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2013 auf, weil V angeblich seinen Unterhalt selbst bestreiten könne; die Klage der Mutter folgte dem Finanzgericht. Die Familienkasse legte Revision ein mit der Rüge einer fehlerhaften Auslegung von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG. Das FG hatte entschieden, V sei wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, und die Schmerzensgeldrente gehöre nicht zu den anzusetzenden Mitteln. • Rechtsgrundlagen: § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Sätze1–2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG; zum Grundbedarf § 32a Abs.1 Satz2 Nr.1 EStG; zum Mehrbedarf § 33b EStG. • Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" wird durch Vergleich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs mit den finanziellen Mitteln des Kindes festgestellt. • Der gesamte Lebensbedarf besteht aus Grundbedarf (am Grundfreibetrag zu orientieren) und behinderungsbedingtem Mehrbedarf (als Indikator kann der Behinderten-Pauschbetrag dienen). • Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit sind nur solche Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind; Herkunft und Zweckmäßigkeit der Mittel sind nicht gleichgültig. • Schmerzensgeldrenten sind regelmäßig nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet und haben im Wesentlichen eine immaterielle Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion; daher sind sie nicht als verfügbare Mittel anzusetzen. Diese Sicht ist mit der Rechtsprechung und Systematik des Sozial- und Versorgungsrechts vereinbar. • Auf dieser Grundlage hat das FG zutreffend festgestellt, dass V trotz seiner Einkünfte seinen gesamten existenziellen Bedarf nicht decken konnte und deshalb Anspruch auf Kindergeld bestand. Die Revision der Familienkasse wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bleibt bestehen. Entscheidungsgegenstand war, ob die Schmerzensgeldrente bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des behinderten Volljährigen als verfügbares Einkommen anzurechnen ist; der BFH hat dies verneint, weil Schmerzensgeld grundsätzlich nicht zur materiellen Existenzsicherung bestimmt oder geeignet ist. Damit sind nur die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Einkünfte des Kindes anzusetzen, nicht hingegen die Schmerzensgeldrente. Folge ist, dass V im Streitzeitraum nicht über ausreichende Mittel verfügte und der Anspruch auf Fortzahlung des Kindergelds zu Recht bestand. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse zu tragen.