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Urteil

X R 52/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei teilentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Betriebs bleibt das Verpächterwahlrecht erhalten; der Erwerber kann die Verpachtung fortführen. • Teilentgeltliche Betriebsübertragungen sind nach der Einheitstheorie zu behandeln: stille Reserven werden teilweise aufgedeckt, teilweise fortgeführt; § 6 Abs. 3 EStG und § 16 EStG sind nebeneinander anzuwenden. • Bei der Veräußerung eines zuvor verpachteten Betriebs ist der zu versteuernde Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zu ermitteln; Veräußerungspreis und Betriebsvermögen sind klar abzugrenzen und ggf. aufzuteilen. • Fehlende Feststellungen zu Aufstockungsbeträgen, Veräußerungspreisanteilen und Veräußerungskosten erfordern Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. • Der Veräußerungsgewinn ist auf die Jahre zu verteilen, in denen Nutzen und Lasten realisiert wurden.
Entscheidungsgründe
Teilentgeltliche Übertragung verpachteten Betriebs wahrt Verpächterwahlrecht • Bei teilentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Betriebs bleibt das Verpächterwahlrecht erhalten; der Erwerber kann die Verpachtung fortführen. • Teilentgeltliche Betriebsübertragungen sind nach der Einheitstheorie zu behandeln: stille Reserven werden teilweise aufgedeckt, teilweise fortgeführt; § 6 Abs. 3 EStG und § 16 EStG sind nebeneinander anzuwenden. • Bei der Veräußerung eines zuvor verpachteten Betriebs ist der zu versteuernde Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zu ermitteln; Veräußerungspreis und Betriebsvermögen sind klar abzugrenzen und ggf. aufzuteilen. • Fehlende Feststellungen zu Aufstockungsbeträgen, Veräußerungspreisanteilen und Veräußerungskosten erfordern Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. • Der Veräußerungsgewinn ist auf die Jahre zu verteilen, in denen Nutzen und Lasten realisiert wurden. Die Klägerin erhielt 1986 durch ihre Mutter A ein bebautes Grundstück mit Pensionsbetrieb, Laden- und Wohnräumen; A hatte den Pensionsbetrieb seit 1970 durchgehend verpachtet. Im Übertragungsvertrag wurden vielfältige Gegenleistungen vereinbart (Wohn- und Versorgungsleistungen, Übernahme von Verbindlichkeiten, Abfindungsverpflichtungen, Darlehenserlass). Die Übertragung war teilentgeltlich; 2001 verkaufte die Klägerin das Grundstück und Inventar an einen Dritten. Das Finanzamt stellte einen Veräußerungsgewinn fest und verteilte ihn auf 2001/2002, die Klägerin focht dies an und rügte u.a. Fehlqualifikation des Verpächterwahlrechts. Das Finanzgericht gab der Klage statt, das Finanzamt legte Revision ein. Der BFH hat zugunsten des Finanzamts aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. • Grundsatz: Die Verpachtung eines Betriebs führt regelmäßig nicht zur Betriebsaufgabe; Verpächterwahlrecht bleibt bestehen, solange eine Wiederaufnahme möglich ist. • Wesentliche Betriebsgrundlagen müssen nicht vollständig mitverpachtet sein; unmit­telbare Entnahmehandlungen sind entscheidend für Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen. • Unentgeltlicher Erwerb: Buchwertfortführung und Fortbestand des Verpächterwahlrechts beim Erwerber. • Entgeltlicher Erwerb: Verpächterwahlrecht erlischt; Veräußerung führt zur Aufdeckung aller stillen Reserven beim Veräußerer (§ 16 EStG). • Teilentgeltlicher Erwerb: Nach der Einheitstheorie werden stille Reserven teilweise aufgedeckt und teilweise fortgeführt; darum bleibt das Verpächterwahlrecht beim teilentgeltlichen Erwerber erhalten. • Systematische und teleologische Erwägungen sprechen dagegen, Teilentgeltlichkeit mit Zwangsaufgabe oder zwingender Aufdeckung der bei der Rechtsvorgängerin entstandenen stillen Reserven zu verbinden; andernfalls würden stille Reserven steuerneutral verschwinden. • Im Streitfall führte sowohl A als auch die Klägerin den Betrieb als Verpachtungsbetrieb fort; die Übertragung 1985/86 war teilentgeltlich, sodass das Verpächterwahlrecht fortbestand. • Der Senat kann wegen unvollständiger Feststellungen des FG nicht abschließend Höhe und Jahresanteile des Veräußerungsgewinns bestimmen; erforderlich sind Feststellungen zum auf das Betriebsvermögen entfallenden Kaufpreisanteil, zu Aufstockungsbeträgen nach § 6 Abs. 3 EStG, zu Veräußerungskosten und zur Aufteilung des Gewinns auf 2001 und 2002. • Ermittlungsschwierigkeiten aus der langen zeitlichen Entfernung sind durch Darlegungs- und Feststellungslast sowie gegebenenfalls Schätzung nach § 162 AO zu lösen; wegen Verböserungsverbots sind Grenzen zu beachten. • Folgeprozessuale Anordnung: Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung, Übertragung der Entscheidung über die Revisionskosten an das FG. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts München auf und verweist die Sache zurück. Er stellt klar, dass die teilentgeltliche Übertragung des zuvor verpachteten Pensionsbetriebs das Verpächterwahlrecht nicht beendet; daher war der Betriebsbestand bei der Klägerin zu beachten und ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zu prüfen. Wegen unzureichender Feststellungen zu Höhe und Zuordnung des Veräußerungspreises auf das Betriebsvermögen, zu Aufstockungsbeträgen nach § 6 Abs. 3 EStG sowie zu Veräußerungskosten kann der BFH die konkrete Steuerfolge nicht selbst feststellen. Das Finanzgericht wird daher erneut zu verhandeln und festzustellen haben, welcher Teil des Kaufpreises dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, in welcher Höhe Buchwerte gegebenenfalls aufzustocken sind, welche Veräußerungskosten abzusetzen sind und wie der Gewinn auf 2001 und 2002 zu verteilen ist. Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren trifft das Finanzgericht.