Urteil
X R 29/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anschluss eines bebauten Wohngrundstücks mit funktionsfähiger Abwassergrube an die zentrale Abwasserentsorgung stellt regelmäßig Erhaltungsaufwand und keine nachträglichen Anschaffungskosten dar.
• Nachträgliche Anschaffungskosten sind nur dann gegeben, wenn die Maßnahme das Grundstück in Substanz oder Wesen verändert und die Nutzbarkeit des Grund und Bodens wesentlich erweitert.
• Die Möglichkeit, eine vorhandene abflusslose Grube weiterhin zu betreiben, und die bloße Anpassung an zeitgemäßen Erschließungsstandard sprechen gegen eine Aktivierung als Anschaffungskosten.
Entscheidungsgründe
Anschluss an zentrale Abwasserentsorgung: Erhaltungsaufwand, keine nachträglichen Anschaffungskosten • Der Anschluss eines bebauten Wohngrundstücks mit funktionsfähiger Abwassergrube an die zentrale Abwasserentsorgung stellt regelmäßig Erhaltungsaufwand und keine nachträglichen Anschaffungskosten dar. • Nachträgliche Anschaffungskosten sind nur dann gegeben, wenn die Maßnahme das Grundstück in Substanz oder Wesen verändert und die Nutzbarkeit des Grund und Bodens wesentlich erweitert. • Die Möglichkeit, eine vorhandene abflusslose Grube weiterhin zu betreiben, und die bloße Anpassung an zeitgemäßen Erschließungsstandard sprechen gegen eine Aktivierung als Anschaffungskosten. Die Klägerin hatte 1998 ein Grundstück mit Wohnhaus erworben und hielt einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. 2010 beantragte sie bei der Zentralen Zulagenstelle (ZfA) die Entnahme von gefördertem Kapital zur Entrichtung eines kommunalen Schmutzwasserbeitrags, der aus dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserkanalisation im Jahr 2009 resultierte. Bis dahin war das Grundstück über eine abflusslose Abwassergrube erschlossen. Die ZfA lehnte die Entnahme ab mit der Begründung, es liege keine begünstigte Verwendung für nachträgliche Anschaffungskosten vor. Das Finanzgericht gab der Klage statt; mit der Revision rügte die ZfA die Verletzung materiellen Rechts. • Rechtsgrundlagen maßgeblich sind § 92a, § 92b EStG sowie die allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätze zu Anschaffungs- und Herstellungskosten i.V.m. § 255 HGB. • Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen; hierzu zählen auch nachträgliche Anschaffungskosten, wenn die Maßnahme die Nutzbarkeit des Grundstücks wesentlich erweitert. • Die Ersetzung einer funktionsfähigen Abwassergrube durch Anschluss an die Kanalisation stellt regelmäßig nur eine Modernisierung bzw. Erhaltungsmaßnahme dar und verändert Substanz oder Wesen des Grundstücks nicht. • Erschließungsbeiträge sind nur dann nachträgliche Anschaffungskosten, wenn durch die Maßnahme eine erweiterte Nutzbarkeit oder ein höheres Nutzungspotential des Grund und Bodens eintritt; das ist hier nicht feststellbar. • Auch wenn die Satzung die Nutzung der Grube künftig untersagen könnte, ändert dies nichts an der Einordnung: Das Grundstück blieb bewohnbar und die Maßnahme entspricht einem zeitgemäßen Standard, somit liegt Erhaltungsaufwand vor. • Daher war die Entscheidung des FG, die Beiträge als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen, rechtsfehlerhaft und die Klage abzuweisen. Die Revision der ZfA hatte Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die beantragte Entnahme des Altersvorsorgekapitals zur Zahlung des Schmutzwasserbeitrags ist nicht als Verwendung für nachträgliche Anschaffungskosten einer Wohnung i.S. des § 92a EStG anzusehen, sondern stellt Erhaltungsaufwand dar. Folge: keine wohnungswirtschaftlich begünstigte Verwendung des entnommenen Kapitals und kein Anspruch auf Bescheid durch die ZfA. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.