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Urteil

V R 6/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Holding, die aktiv Verwaltungs- und Beratungsleistungen für ihre Tochtergesellschaften erbringt, gilt als Unternehmer und kann grundsätzlich Vorsteuer für im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen entstandene Kosten geltend machen. • Aufwendungen für die Einwerbung von Kommanditkapital sind nur dann voll abziehbar, wenn sie unmittelbar und unmittelbar den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind; fehlt dieser Zusammenhang, sind sie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. • Wenn Eingangsleistungen sowohl der wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeit dienen, ist eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer vorzunehmen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Unternehmer.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei aktiver Holdingtätigkeit und Aufwendungen zur Kapitalwerbung • Eine Holding, die aktiv Verwaltungs- und Beratungsleistungen für ihre Tochtergesellschaften erbringt, gilt als Unternehmer und kann grundsätzlich Vorsteuer für im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen entstandene Kosten geltend machen. • Aufwendungen für die Einwerbung von Kommanditkapital sind nur dann voll abziehbar, wenn sie unmittelbar und unmittelbar den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind; fehlt dieser Zusammenhang, sind sie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. • Wenn Eingangsleistungen sowohl der wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeit dienen, ist eine sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer vorzunehmen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Unternehmer. Die Klägerin ist eine KG in Form eines geschlossenen Fonds (Holding) mit Beteiligungen an zwei Tochtergesellschaften in X, die Waldbesitz und Aufforstung betreiben. Die Klägerin erbringt laut Verträgen administrative und kaufmännische Beratungsleistungen an diese Tochtergesellschaften sowie eine Vermietung von Büroräumen an die Q-GmbH; zugleich bestand eine Vertriebsvereinbarung mit der Q-GmbH zur Einwerbung von Kommanditkapital. Im Streitjahr machte die Klägerin Vorsteuer in Höhe von 90.798,57 € geltend, insbesondere für Leistungen zur Projektentwicklung und zur Kapitalakquise. Das Finanzamt strich die Vorsteuermehrheit mit der Begründung, die Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalwerbung. Das Finanzgericht erkannte nur Teilbeträge (insgesamt 11.664 €) zum Abzug. Die Klägerin rügte fehlerhafte Sachaufklärung und die Schätzungsmethode und begehrte die Anerkennung der vollen Vorsteuer; der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: § 15 Abs.1 und Abs.2 UStG (Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Auslegung nach Art.168 und Art.9 MwStSystRL; einschlägige EuGH-Rechtsprechung (Larentia & Minerva, Marenave, Cibo Participations, Portugal Telecom). • Die Klägerin ist als Holdingunternehmen Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts, weil sie administrative und kaufmännische Dienstleistungen an ihren Tochtergesellschaften erbringt; deshalb sind Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen grundsätzlich als allgemeine Aufwendungen anzusehen und können zur Vorsteuerberechtigung führen. • Leistungen zur Einwerbung von Kommanditkapital begründen nur dann Vorsteuerabzug, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen besteht; im vorliegenden Fall dienten die Vertriebs- und Projektentwicklungsleistungen jedenfalls teils der Kapitalakquise und konnten deshalb nicht voll dem Vorsteuerabzug zugeführt werden. • Die von der Klägerin geltend gemachten sonstigen Eingangsleistungen wurden nicht hinreichend substantiiert als ausschließlich der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet; damit war eine Aufteilung nach dem Verfahren des § 15 Abs.4 UStG analog erforderlich. • Das Finanzgericht hat den abzugsfähigen Vorsteueranteil auf Basis einer sachgerechten Schätzung ermittelt und einen Anteil von etwa 25 % (insgesamt 11.664 €) als abzugsfähig anerkannt; aufgrund des Umfangs der tatsächlichen unternehmerischen Leistungen gegenüber den vorsteuerbelasteten Aufwendungen hielt der BFH eine weitergehende Anerkennung für nicht begründet. • Verfahrensrügen der Klägerin (unzureichende Sachaufklärung, Überraschungsentscheidung) waren unbegründet, weil die Klägerin im Verfahren keine rechtzeitigen Rügen erhoben hat und die strittigen Gesichtspunkte bereits im Vorverfahren erörtert wurden. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die Klägerin zwar als aktive Holding Unternehmer ist und grundsätzlich Vorsteuer für auf die Verwaltung bezogene Kosten geltend machen kann, im konkreten Fall jedoch kein weitergehender Vorsteueranspruch besteht. Leistungen, die der Einwerbung von Kommanditkapital dienten, konnten nicht als unmittelbar den steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen gelten und sind deshalb vom Abzug ausgeschlossen. Für übrige Leistungen fehlte der Klägerin die darlegungspflichtige Substantiierung, sodass das Finanzgericht eine sachgerechte Schätzung vornahm und insgesamt Vorsteuern in Höhe von 11.664 € anerkannte. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.