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Urteil

I R 61/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs.1 Satz4 EStG sind nur solche Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen von den ausländischen Einkünften abzuziehen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen. • Der wirtschaftliche Zusammenhang ist nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip zu bestimmen; maßgeblich ist das auslösende Moment für die Aufwendungen. • Zuführungen zu Alterungs- und Beitragsrückstellungen, die sich vorrangig aus dem inländischen Versicherungsgeschäft ergeben, sind nicht den ausländischen Einkünften zuzuordnen. • Verwaltungskosten für Kapitalanlagen, die sowohl inländische als auch ausländische Erträge betreffen, sind anteilig zuzuordnen; mangels unmittelbarer Zurechnungskriterien ist eine Schätzung oder Quotierung zulässig. • Die Anwendung dieser Zurechnungskriterien verstößt nicht gegen EU-Kapitalverkehrsfreiheit oder Art.3 GG.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Aufwendungen zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach §34c EStG • Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs.1 Satz4 EStG sind nur solche Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen von den ausländischen Einkünften abzuziehen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen. • Der wirtschaftliche Zusammenhang ist nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip zu bestimmen; maßgeblich ist das auslösende Moment für die Aufwendungen. • Zuführungen zu Alterungs- und Beitragsrückstellungen, die sich vorrangig aus dem inländischen Versicherungsgeschäft ergeben, sind nicht den ausländischen Einkünften zuzuordnen. • Verwaltungskosten für Kapitalanlagen, die sowohl inländische als auch ausländische Erträge betreffen, sind anteilig zuzuordnen; mangels unmittelbarer Zurechnungskriterien ist eine Schätzung oder Quotierung zulässig. • Die Anwendung dieser Zurechnungskriterien verstößt nicht gegen EU-Kapitalverkehrsfreiheit oder Art.3 GG. Die Klägerin, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bildete 2005 Alterungs- und Beitragsrückstellungen, wobei große Beträge auf rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen entfielen. Sie erzielte im Jahr 2005 laufende Kapitalerträge, darunter Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, und machte einbehaltene ausländische Quellensteuern in ihrer Erklärung geltend. Das Finanzamt reduzierte die den ausländischen Einkünften zugerechneten Beträge und zog Teile der Zuführungen zu den Rückstellungen sowie Verwaltungskosten bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein und machte geltend, die Abzüge seien zu Unrecht bei den ausländischen Einkünften berücksichtigt worden. • Revision teilweise erfolgreich; das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben und die Körperschaftsteuerfestsetzung entsprechend geändert. • Grundsatz: Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs.1 Satz4 EStG sind Betriebsausgaben/Betriebsvermögensminderungen nur abzuziehen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften stehen. • Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist nicht ausdrücklich definiert; er richtet sich nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip und der wertenden Bestimmung des auslösenden Moments (§ 4 Abs.4 EStG-rechtliche Auslegung). • Aufwendungen, die mehreren Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind anteilig zu verteilen oder der Einkunftsart zuzurechnen, zu der sie vorwiegend gehören; ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, sind Schätzung oder Quotierung zulässig. • Zuführungen zu Alterungs-/Deckungsrückstellungen und zu Rückstellungen für Beitragsrückerstattung ergeben sich wirtschaftlich vorrangig aus dem inländischen Versicherungsgeschäft und sind nicht den ausländischen Einkünften zuzuordnen; dies gilt auch bei anteiliger Verknüpfung der Zinsen mit Kapitalerträgen (§§ 12,12a VAG a.F., § 341f HGB). • Verwaltungsaufwendungen für die Kapitalanlagen hat das Finanzgericht nach den bindenden Feststellungen als insgesamt für in- und ausländische Anlagen aufgewendet beurteilt; ein vorrangiger Zusammenhang zu den ausländischen Einkünften besteht nicht, sodass anteilige Berücksichtigung nach Schätzung zulässig (§ 96 FGO i.V.m. § 162 AO). • Die dargelegten Zurechnungsmaßstäbe verstoßen nicht gegen Art.3 GG oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.63 AEUV); eine unionsrechtskonforme Auslegung führt nicht zu einer Änderung der Zuordnung. • Folge: Das Finanzgericht hat teilweise zu Unrecht Abzüge vorgenommen (bei Rückstellungszinsen) und teilweise zutreffend gehandelt (bei anteiliger Berücksichtigung der Verwaltungskosten); die Sache ist spruchreif, die Steuerberechnung wird an das Finanzamt übertragen. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit abzuändern, dass die auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen entfallenden Zuführungen zu den Rückstellungen nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensminderungen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte berücksichtigt werden. Die vom Finanzgericht berücksichtigten Verwaltungskosten für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind hingegen anteilig und nach Schätzung zuzuordnen; die bisherige Aufteilung des Gerichts bleibt insoweit nicht zu beanstanden. Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzung wird dem Finanzamt übertragen. Die Klägerin trägt ihren Erfolg nur teilweise; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.