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Beschluss

XI B 13/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuer-Änderungsbescheids ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (§128 Abs.3 i.V.m. §69 FGO). • Für Änderungsbescheide, die auf §27 Abs.19 UStG gestützt sind, bestehen nach ständiger BFH-Rechtsprechung ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit; die Frage ist höchstrichterlich noch ungeklärt. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist kein besonderes berechtigtes Interesse erforderlich, wenn die Norm im Lichte Unionsrechts zu prüfen ist; eine mögliche verfassungsrechtliche Rückwirkung stellt hier kein zwingendes Hinderungsgrund dar.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an §27 Abs.19 UStG • Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuer-Änderungsbescheids ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (§128 Abs.3 i.V.m. §69 FGO). • Für Änderungsbescheide, die auf §27 Abs.19 UStG gestützt sind, bestehen nach ständiger BFH-Rechtsprechung ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit; die Frage ist höchstrichterlich noch ungeklärt. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist kein besonderes berechtigtes Interesse erforderlich, wenn die Norm im Lichte Unionsrechts zu prüfen ist; eine mögliche verfassungsrechtliche Rückwirkung stellt hier kein zwingendes Hinderungsgrund dar. Die Antragstellerin erbrachte 2012 Bauleistungen an eine B-GmbH, die zum Streitzeitpunkt die Umsatzsteuer nach §13b UStG abführte. Das zuständige Finanzamt setzte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 28.2.2014 Umsatzsteuer fest, ohne die Bauleistungen zu berücksichtigen. Die B-GmbH änderte ihren Bescheid nach einem BFH-Urteil; das Finanzamt stellte mit Änderungsbescheid vom 10.6.2015 die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin gestützt auf den neu eingefügten §27 Abs.19 UStG fest. Die Antragstellerin erhob Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung, da §27 Abs.19 Satz2 UStG ihrer Ansicht nach Vertrauensschutz entziehe und gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Das Finanzgericht gewährte die Aussetzung; das Finanzamt legte Beschwerde ein und rügte fehlende ernstliche Zweifel und ein erforderliches besonderes Aussetzungsinteresse. • Rechtsgrundlage für Aussetzung der Vollziehung sind §128 Abs.3 i.V.m. §69 FGO; Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. • Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit neben entgegenstehenden Umständen bestehen; es ist keine Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestehen bei auf §27 Abs.19 UStG gestützten Änderungsbescheiden ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht; die Frage ist höchstrichterlich ungeklärt. • Die vom Finanzamt angeführten gegenteiligen Entscheidungen anderer Finanzgerichte ändern nichts an der bestehenden Rechtsunsicherheit. • Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist hier nicht erforderlich, weil es um die Vereinbarkeit einer Steuerrechtsnorm mit Unionsrecht geht; in solchen Fällen wird das Erfordernis nicht verlangt. • Auf die mögliche Frage, ob bei rein verfassungsrechtlichen Zweifeln ein besonderes Interesse nötig ist, kommt es vorliegend nicht an, weil zusätzlich ernstliche unionsrechtliche Zweifel bestehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO; der Beschwerdeführer trägt die Kosten. Die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids gewährt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, insbesondere in Bezug auf §27 Abs.19 UStG und dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse war nicht erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.