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Beschluss

XI B 77/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die angehobenen Rechtsfragen anhand der bestehenden Rechtsprechung beantwortet werden können. • Für steuerfreie Ausfuhrlieferungen gehört die formell vollständige Führung des Buch- und Belegnachweises zur Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns; dies ist auf die Frage des Vertrauensschutzes entscheidend. • Allgemeine oder zu weite Warenbezeichnungen in Rechnungen und Ausfuhrbelegen genügen nicht zwingend als handelsübliche Bezeichnung, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der gelieferten Gegenstände nicht ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Formelle Vollständigkeit von Buch- und Belegnachweisen bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die angehobenen Rechtsfragen anhand der bestehenden Rechtsprechung beantwortet werden können. • Für steuerfreie Ausfuhrlieferungen gehört die formell vollständige Führung des Buch- und Belegnachweises zur Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns; dies ist auf die Frage des Vertrauensschutzes entscheidend. • Allgemeine oder zu weite Warenbezeichnungen in Rechnungen und Ausfuhrbelegen genügen nicht zwingend als handelsübliche Bezeichnung, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der gelieferten Gegenstände nicht ermöglichen. Die Kläger sind Erben eines Unternehmers, der 2002/2003 einen Handel mit Elektrogeräten betrieb. Das Finanzamt stellte bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest, dass zahlreiche als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärte Vorgänge gefälschte Zollstempel auf Ausfuhrbelegen aufwiesen. Entsprechend änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide, die bestandskräftig wurden. Die gefälschten Belege betreffen sowohl Einzellieferungen mit Einheitspapieren als auch Verkäufe im nichtkommerziellen Reiseverkehr, wobei die Rechnungen teils nur allgemeine Warenbezeichnungen und keine eindeutigen Angaben zu Steuerbetrag oder Käufer enthielten. Die Kläger beantragten Erlass und rügten Verfahrensfehler; das FG wies Klage und Erlassantrag ab. Die Kläger begehrten mit Beschwerde die Zulassung der Revision u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits durch die ständige BFH- und EuGH-Rechtsprechung beantwortet oder in der vorliegenden Sache materiell zu prüfen, nicht revisionserheblich. • Nach ständiger Rechtsprechung gehört die formell vollständige Führung der in der UStDV geregelten Buch- und Belegnachweise zur Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns; erst wenn diese Pflichten formell erfüllt sind, stellt sich die Frage, ob Unrichtigkeiten trotz gebotener Sorgfalt nicht erkennbar waren (§§ 17a ff. UStDV, § 6 UStG betreffend Ausfuhrlieferungen). • Maßgeblich ist die formelle Vollständigkeit der Nachweise, nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Diese Grundsätze stützen sich auf EuGH-Rechtsprechung, wonach der Lieferer auf die Rechtmäßigkeit der vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise vertrauen können muss, sofern er selbst die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. • Die Kläger rügen ferner, allgemeine Warenbezeichnungen könnten als 'handelsübliche Bezeichnung' genügen. Der BFH führt aus, dass die Rechnung Angaben derart enthalten muss, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar feststellbar ist; ob dies vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das FG hat die verwendeten Bezeichnungen als zu allgemein angesehen, um die konkreten ausgeführten Gegenstände nachvollziehbar zu machen (§§ 9 Abs.1 Nr.2 UStDV a.F., 13 Abs.2 Nr.1 UStDV a.F.). • Die behaupteten Verfahrensfehler (unzureichende Würdigung der mündlichen Angaben zu Bruttobeträgen) sind unbegründet: Das FG hat diese Umstände berücksichtigt und seine Entscheidung zusätzlich auf weitere formelle Mängel (fehlende Bestätigungen im Reiseverkehr) gestützt; eine abweichende Würdigung wäre jedenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, kein zulassungsfähiger Verfahrensmangel. • Eine Divergenz des FG mit obergerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht vor, da das FG die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze übernommen hat; die hier aufgeworfenen Fragen sind somit nicht revisonsfähig. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 135 Abs.2 FGO). Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der bestehenden BFH- und EuGH-Rechtsprechung beantwortet werden können und keine grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Rechtsprechung vorliegt. Das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass die formell unvollständigen bzw. zu ungenauen Buch- und Belegnachweise die Sorgfaltspflicht verletzen und einen Vertrauensschutz ausschließen können. Die Rügen verfahrensrechtlicher Mängel greifen nicht durch, weil das FG die vorgetragenen Umstände berücksichtigt und die Entscheidung zusätzlich auf weitere formelle Mängel gestützt hat. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.