Beschluss
V R 41/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann . 2. NV: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. NV: Bei der Revision eines Finanzamts handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift - um eine selbständige Revision, wenn das eingelegte Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet wird und das Finanzamt seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt hat, so dass keine Anschlussrevision vorliegen kann . 2. NV: Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen. Die Kosten sind den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung) . Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 € festgesetzt. II. Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift vom 21. Dezember 2015 handelte es sich auch bei der Revision des FA um eine selbständige Revision. Das folgt zum einen aus der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als "Revision". Zum anderen hat das FA seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt, so dass auch aus diesem Grund keine Anschlussrevision vorliegen kann. Dementsprechend sind im Streitfall die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2000 XI R 35/91, BFH/NV 2000, 598; vom 11. Januar 1972 VII R 26/69, BFHE 104, 286, BStBl II 1972, 351). Da der Gegenstandswert der Revision des FA 209.000 € beträgt und der Gegenstandswert der Revision des Klägers 15.200 € (§ 136 Abs. 2 FGO), ist der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 224.200 € festzusetzen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken