Beschluss
VI R 3/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt nicht voraus, dass die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer noch nicht festsetzungsverjährt ist.
• Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber hemmt nach bisheriger Rechtslage nicht die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer des einzelnen Arbeitnehmers; daher kann ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 5 AO unzulässig sein, wenn die Steuer des Arbeitnehmers bereits festsetzungsverjährt ist.
• Die Neuregelung des § 171 Abs. 15 AO (AmtshilfeRLUmsG) bringt erst ab dem 30.06.2013 noch laufende Fristen zu einem Gleichlauf von Festsetzungsfristen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Entscheidungsgründe
Haftungsbescheid gegen Arbeitgeber unzulässig bei bereits festsetzungsverjährter Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers • Ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt nicht voraus, dass die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer noch nicht festsetzungsverjährt ist. • Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber hemmt nach bisheriger Rechtslage nicht die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer des einzelnen Arbeitnehmers; daher kann ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 5 AO unzulässig sein, wenn die Steuer des Arbeitnehmers bereits festsetzungsverjährt ist. • Die Neuregelung des § 171 Abs. 15 AO (AmtshilfeRLUmsG) bringt erst ab dem 30.06.2013 noch laufende Fristen zu einem Gleichlauf von Festsetzungsfristen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Klägerin erfolgte eine Lohnsteuer-Außenprüfung für 2006 bis 2009. Die Klägerin hatte in 2006 geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer gewährt (Incentivereisen, VIP-Karten, Belohnungsessen etc.), ohne hierfür Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Das Finanzamt erließ am 27.12.2012 einen Haftungsbescheid über die für 2006 nicht einbehaltene Lohnsteuer. Die Klägerin klagte gegen den Haftungsbescheid; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzungen. Streitpunkt war, ob die Haftung der Arbeitgeberin trotz Festsetzungsverjährung der Lohnsteuer des Arbeitnehmers noch mit Bescheid geltend gemacht werden konnte. • Anknüpfung der Arbeitgeberhaftung: Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat; die Klägerin hatte diese Pflicht verletzt. • Rechtliche Grenzen des Haftungsbescheids: Zwar kann nach § 191 Abs. 1 AO kraft Gesetzes Haftung durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden, doch nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO darf ein solcher Bescheid nicht ergehen, wenn die Steuer gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann. • Festsetzungsfrist: Für Lohnsteueranmeldungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich mit Ablauf des Zuflussjahres (bei Jan–Nov) bzw. des Folgejahres (bei Dez) und beträgt vier Jahre; im Streitfall endeten die Fristen für 2006 zum 31.12.2010 bzw. 31.12.2011. • Wirkung der Lohnsteuer-Außenprüfung: Nach der bisherigen Rechtsprechung hemmt die Außenprüfung beim Arbeitgeber nicht die Festsetzungsfrist für die individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers; die Prüfung richtet sich primär auf die Pflichten des Arbeitgebers (§ 42f Abs. 1 EStG). • Rechtsänderung durch AmtshilfeRLUmsG: Erst mit Einführung des § 171 Abs. 15 AO wurde gesetzlich geregelt, dass Außenprüfungen beim Arbeitgeber auch die Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner hemmen; diese Neuregelung gilt jedoch nur für am 30.06.2013 noch nicht abgelaufene Fristen. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Klägerin die Lohnsteuer-Anmeldungen für 2006 fristgerecht eingereicht hatte, begannen und endeten die Festsetzungsfristen bereits vor dem 30.06.2013; deshalb war die Lohnsteuerschuld der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Haftungsbescheids festsetzungsverjährt und ein Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 5 AO unzulässig. Der Revisionskläger (Finanzamt) verliert. Der Haftungsbescheid vom 27.12.2012 für die Lohnsteuer 2006 durfte nicht ergehen, weil die Lohnsteuerschuld der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Bescheids bereits festsetzungsverjährt war. Die Haftung des Arbeitgebers aus § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht zwar materielle, jedoch schließt § 191 Abs. 5 AO die Erlassung eines Haftungsbescheids aus, wenn die Steuer beim Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann. Die Entscheidung des Finanzgerichts München wird daher vom Bundesfinanzhof bestätigt; die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Finanzamt aufzuerlegen.