Beschluss
VII B 102/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 226 AO ist grundsätzlich zulässig . 2. NV: Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion . 3. NV: Eine Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch ist bereits vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig; ausreichend ist der Erlass der Kostengrundentscheidung .
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 8 S 8084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 226 AO ist grundsätzlich zulässig . 2. NV: Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion . 3. NV: Eine Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch ist bereits vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig; ausreichend ist der Erlass der Kostengrundentscheidung . Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 8 S 8084/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach der in diesem Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung hat das FG zu Recht entschieden, dass der Antrag des FA auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet ist, weil das FA gegenüber dem Antragsgegner wirksam die Aufrechnung erklärt hat, die unter den Umständen des Streitfalls bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig war. 1. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenfestsetzungsanspruch des Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 226 AO grundsätzlich zulässig (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1999 VII B 29/99, BFH/NV 2000, 4, und vom 30. Juli 1996 VII B 7/96, BFH/NV 1997, 93, m.w.N.). Dem FA stand im Zeitpunkt der Aufrechnung ein fälliger Anspruch i.S. des § 226 Abs. 1 AO aus der Umsatzsteuerfestsetzung für April 2010 gegen den Antragsgegner zu. In diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner Gläubiger des ihm von der GmbH wirksam abgetretenen Kostenerstattungsanspruchs. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die beiden Forderungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis standen (§ 406 BGB). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Kostenerstattungsanspruch bereits vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bestimmbar und fällig, so dass das FA vor Erlass dieses Beschlusses nicht an der Aufrechnung gehindert war. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte hat der Kostenfestsetzungsbeschluss keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1976 III ZR 146/73, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 1976, 475, und Beschluss des Oberlandesgerichts ‑‑OLG‑‑ Düsseldorf vom 19. Mai 1988 2 W 25/88, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1989, 503, m.w.N., sowie Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18. Juli 1967 GrS 8/66, BFHE 90, 156, BStBl II 1968, 59, nach dem ein Kostenerstattungsanspruch bereits mit dem Erlass der gerichtlichen Kostenentscheidung auflösend bedingt durch deren Rechtskraft entsteht). Demzufolge ist eine Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung nicht nur dann zulässig, wenn die Kosten rechtskräftig festgestellt sind, sondern auch ohne Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten zwischen den Parteien unstreitig ist. Für eine Aufrechnung reicht somit der Erlass der Kostengrundentscheidung aus (Beschluss des OLG Frankfurt vom 3. August 2011 18 W 130/11; Urteil des Brandenburgischen OLG vom 27. Juli 2006 5 U 160/05, Neue Justiz 2006, 509; Beschluss des OLG München vom 11. April 2000 11 WF 745/00, MDR 2000, 850). Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Aufrechnung gegen einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch könne grundsätzlich erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgen (Gursky in Staudinger, Kommentar zum BGB, § 387 Rz 118), gilt dies nicht, wenn über den Bestand und die Höhe der Aktivforderung und über die Aufrechnungslage kein Streit besteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Streitfall die Aufrechnung außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt ist, so dass es nicht zu einer dem Rechtspfleger nicht zustehenden Entscheidung i.S. des § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung über die Aktivforderung kommen kann, die die zitierte Meinung im Schrifttum durch die Annahme der Unzulässigkeit der Aufrechnung vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses verhindern will. 3. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, bereits mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 8. Mai 2013, das im Betreff mit "Antrag auf Verrechnungsstundung" bezeichnet worden ist, sei wirksam aufgerechnet worden, so dass die erst später vom FA abgegebene Aufrechnungserklärung ins Leere gegangen sei, ist die Entscheidung des FG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist das FG in seiner Begründung nicht ausdrücklich auf das Vorbringen des Antragsgegners eingegangen, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei erst zwei Wochen nach der Aufrechnungserklärung durch den Antragsgegner erlassen worden, doch lassen die Ausführungen des FG darauf schließen, dass es diesem Vorbringen offensichtlich nicht gefolgt ist, denn ansonsten hätte es von einem Erlöschen der aufgerechneten Forderungen ausgehen müssen und hätte nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen dürfen. Dass das FG den Antrag des Antragsgegners auf Verrechnungsstundung nicht als Aufrechnungserklärung ausgelegt hat, kann nicht beanstandet werden. Eine solche Auslegung erscheint zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend, und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, so dass das FG nicht gegen die Vorgaben der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat (vgl. zur eingeschränkten Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557, m.w.N.). Denn in seinem Schreiben hat der Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach eine Aufrechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei und infolgedessen nur um eine Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2013 und um anschließende Aufrechnung ‑‑nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 226 AO i.V.m. den §§ 387 ff. BGB‑‑ gebeten. Es ist daher nachvollziehbar, dass das FG dem Schreiben vom 8. Mai 2013 keine unbedingte Aufrechnungserklärung entnommen hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken