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Beschluss

X S 47/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist im Regelfall im finanzgerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger für einen prozessunfähigen Kläger nicht zu bestellen . 2. NV: Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden .
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist im Regelfall im finanzgerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger für einen prozessunfähigen Kläger nicht zu bestellen . 2. NV: Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden . Die Anträge werden abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Der Antragsteller hat mit seinen Begehren keinen Erfolg. 1. Der Antrag, ihm einen Prozesspfleger zur Seite zu stellen, wird abgelehnt. a) Die Voraussetzungen, unter denen das Prozessgericht (in diesem Fall der BFH) für eine nicht prozessfähige Person einen Vertreter zu bestellen hat, sind in § 57 Abs. 1 ZPO geregelt, der gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt. aa) Da die Prozessfähigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO) geprüft werden muss, ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden. Vielmehr darf er insoweit auch in der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen feststellen und berücksichtigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a, m.w.N.). Das Gericht ist bei der Prüfung der Prozessfähigkeit grundsätzlich in der Auswahl seiner Beweismittel frei und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a). bb) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Dieses ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Anzeichen für einen solchen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit liegen nach Auffassung des angerufenen Senats bei dem Antragsteller jedoch nicht vor. Seinen Schriftsätzen nicht nur des finanzgerichtlichen Rechtsstreits, sondern auch des vorliegenden Verfahrens ist sein materielles Begehren klar zu entnehmen, die steuerlichen Folgen seiner krankheitsbedingten Aufwendungen höchstrichterlich klären zu lassen. Dass er sowohl in steuerrechtlichen als auch in verfahrensrechtlichen Fragen zielgerichtet argumentieren kann, zeigt zudem seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, er sei erst während des Rechtsstreits prozessunfähig geworden, bei Erhebung der Klage jedoch noch prozessfähig gewesen. Mit dieser Behauptung konnte er vermeiden, dass die Klage bereits als unzulässig zu verwerfen war. Auch die an den Senat gerichteten Schreiben zeigen eine ausreichende Zielgerichtetheit und Willensbestimmtheit auf: Der Antragsteller war in der Lage, unabhängig von dem Schreiben des FG zu erkennen, dass er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei dem nunmehr zuständigen BFH zu stellen hatte, ebenso wie es ihm möglich war, Gründe für die nicht fristgerechte Einlegung des von ihm gewünschten Rechtsmittels aufzuzeigen, unabhängig davon, ob diese als stichhaltig anzusehen sind oder nicht. b) Der angerufene Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Prozessgericht nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen hat, wenn eine nicht prozessfähige Person verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist die Vorschrift im Steuerrecht bisher nicht entsprechend angewandt worden, wenn eine nicht prozessfähige GmbH ihrerseits klagen will (Entscheidung des Vorsitzenden des VIII. Senats des BFH vom 2. Dezember 1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379). Der BFH hat zudem in seinem Beschluss vom 12. Juli 1999 IX S 8/99 (BFH/NV 1999, 1631, unter 1.) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hingewiesen. Auch das BVerwG hat die Vorschrift des § 57 ZPO gegenüber einem Kläger nur in Sonderfällen angewandt, wenn sich nämlich das Begehren des Klägers auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozessunfähigkeit bedingt (BVerwG-Urteil vom 31. August 1966 V C 223.65, BVerwGE 25, 36). Ferner hat das BVerwG die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO im Verwaltungsstreitverfahren erwogen, wenn im Verwaltungsprozess die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen belastenden Verwaltungsakts im Streit stand und der Behörde an der Klärung der Bestandskraft des Verwaltungsakts gelegen gewesen ist (BVerwG-Urteil vom 3. Dezember 1965 VII C 90.61, BVerwGE 23, 15). Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das BVerwG die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt (BVerwG-Urteil vom 5. Juni 1968 V C 147.67, BVerwGE 30, 24). Nach diesen Maßstäben liegen im Streitfall bereits die Voraussetzungen, unter denen für den Antragsteller ein Vertreter gemäß § 57 ZPO zu bestellen wäre, nicht vor. Der Antragsteller begehrt weder Leistungen nach dem BSHG noch ist ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das FA die Bestandskraft des von ihm erlassenen Steuerbescheids geklärt wissen will. Der Antragsteller wehrt sich vielmehr gegen das Urteil des FG, in dem die von ihm erstrebte Anerkennung von krankheitsbedingten Aufwendungen versagt wurde. Da mithin die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO durch den BFH nicht möglich ist, könnte der Antragsteller ‑‑sofern prozessunfähig‑‑ seine Rechte allein dadurch wahren, dass er bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht (AG) die Bestellung eines Betreuers beantragt (§ 1896 BGB), der ihn in dem vom AG bestimmten Aufgabenkreis gerichtlich vertreten kann (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.). 2. Der vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird ebenfalls abgelehnt. a) Der Antrag ist zwar zulässig, da der nicht postulationsfähige Antragsteller einen wirksamen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO i.V.m. § 155 FGO) stellen kann. Auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 30. Juni 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO unterliegt dieser Antrag nicht dem Vertretungszwang (s. z.B. vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565, Rz 3 ff., m.w.N.). b) Der Antrag hat jedoch u.a. bereits deswegen keinen Erfolg, weil der Senat anhand der Angaben des Antragstellers nicht erkennen kann, dass dieser ‑‑wie es § 78b ZPO voraussetzt‑‑ keinen zu seiner Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten finden konnte. Insoweit muss der Beteiligte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert vortragen, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat, und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben. Da schon beim Bundesgerichtshof (BGH) mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um eine Mandatsübernahme ersucht worden sein müssen, gilt diese Mindestanzahl erst recht vor dem BFH (vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2010 VI B 41/10, BFH/NV 2010, 1476, und vom 11. Oktober 2012 VIII S 20/12, BFH/NV 2013, 219, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH). Hierauf wurde der Antragsteller mit Schreiben der Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 22. Dezember 2015 hingewiesen. Der Antragsteller hat jedoch zu seinen Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, in den folgenden Schreiben keinerlei Angaben gemacht, so dass bereits insoweit die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts von ihm nicht erfüllt worden sind. Deshalb kann es dahinstehen, ob ihm hinsichtlich der abgelaufenen Einlegungsfrist für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, was indes angesichts der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe mehr als zweifelhaft erscheint. 3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. in Bezug auf den beantragten Prozesspfleger BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 2., und in Bezug auf die Beiordnung eines Notanwalts Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1565, Rz 15). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken