Urteil
I R 81/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Anträge auf verbindliche Auskunft nach §89 AO ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Namen der Antrag gestellt ist.
• Bei gleichlautenden Anträgen mehrerer Steuersubjekte ist jeweils gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen; eine Zusammenrechnung oder Reduktion aufgrund wirtschaftlicher Identität findet im Gebührenrecht der verbindlichen Auskunft nicht statt.
• Der Gegenstandswert für die Auskunft bemisst sich nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller (§89 Abs.4 S.1 AO i.V.m. §34 GKG) und kann vom Antragsteller erklärt werden, soweit das nicht offensichtlich unzutreffend ist.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht bei verbindlicher Auskunft: Gebühr gegenüber jedem Antragsteller • Für Anträge auf verbindliche Auskunft nach §89 AO ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Namen der Antrag gestellt ist. • Bei gleichlautenden Anträgen mehrerer Steuersubjekte ist jeweils gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen; eine Zusammenrechnung oder Reduktion aufgrund wirtschaftlicher Identität findet im Gebührenrecht der verbindlichen Auskunft nicht statt. • Der Gegenstandswert für die Auskunft bemisst sich nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller (§89 Abs.4 S.1 AO i.V.m. §34 GKG) und kann vom Antragsteller erklärt werden, soweit das nicht offensichtlich unzutreffend ist. Die Klägerin, eine GmbH und Organträgerin einer ertragsteuerlichen Organschaft mit der A-AG, stellte gemeinsam mit der A-AG einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die Frage, ob ein Ergebnisabführungsvertrag trotz Einstellung von Gewinnen in Rücklagen als durchgeführt anzusehen sei. Das Finanzamt erteilte die Auskunft und setzte separat gegenüber beiden Gesellschaften jeweils eine Auskunftsgebühr nach §89 AO fest. Die Klägerin klagte gegen die doppelte Gebührenfestsetzung mit der Begründung, die Gebühr dürfe nur einmal erhoben werden und richtete sich gegen den Gebührenbescheid sowie das Urteil des Finanzgerichts Köln, das die Klage abwies. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob bei parallelen Auskunftsanträgen von Organträger und Organgesellschaft jeweils eine Gebühr entfällt oder gegenüber beiden festzusetzen ist. • Rechtliche Grundlage sind §89 AO (Erteilung verbindlicher Auskünfte; Gebühren) sowie §34 GKG zur Bemessung nach Gegenstandswert. Gebührenpflicht entsteht durch die Bearbeitung des Auskunftsantrags und trifft den Antragsteller, also denjenigen, in dessen Namen der Antrag gestellt ist (§89 Abs.2, Abs.3, Abs.4 AO). • Die Klägerin ist als benannter Antragstellerin in dem gemeinschaftlich gestellten Antrag anzusehen; daher liegen die Voraussetzungen der Gebührenpflicht in ihrer Person vor. Das Gesetz verlangt nicht, mehrere identische Anträge zu einer Gebühr zusammenzufassen. • Die Verwaltungsvorschrift (AEAO) und andere Regelungen, die in Sonderfällen eine einheitliche Antragstellung vorsehen, sind für die hier streitige Konstellation nicht einschlägig, weil Organträger und Organgesellschaft eigenständige Steuersubjekte sind und verfahrensrechtlich getrennte Festsetzungen vorliegen. • Die verfassungsrechtlichen Legitimationen der Gebühr (Kosten- und Vorteilsausgleich) rechtfertigen es nicht, die Gebühr im Einzelfall wegen mangelnder Ausschöpfung dieser Funktionen zu reduzieren; der Gesetzgeber hat einen weiten Typisierungsspielraum eingeräumt. • Die Sonderregelung für Vorabverständigungsverfahren (§178a Abs.2 AO) ist nicht auf die verbindliche Auskunft übertragbar; unterschiedliche gesetzgeberische Entscheidungen sprechen gegen Analogie. • Der zugrunde gelegte Gegenstandswert und die daraus resultierende Gebührshöhe (5.056 €) sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; der Wert richtet sich nach dem für den Antragsteller relevanten steuerlichen Interesse und dem vom Antragsteller erklärten Wert (§89 Abs.4 S.1 u.3 AO i.V.m. §34 GKG). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts blieb bestehen. Das Finanzamt durfte sowohl gegenüber der A-AG als auch gegenüber der Klägerin jeweils eine Auskunftsgebühr nach §89 AO festsetzen, weil beide als eigenständige Antragsteller anzusehen sind. Eine gesetzliche Grundlage für die Reduzierung oder Zusammenfassung der Gebühren bei gleichlautenden Anträgen fehlt; verfassungsrechtliche Bedenken führen nicht zur Aufhebung der Gebührenerhebung. Die Gebührenhöhe folgt aus dem individuellen Gegenstandswert der Klägerin und ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.