Beschluss
IX B 146/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtsfrage nicht das allgemeine Interesse an einheitlicher Rechtsentwicklung berührt.
• Fehler bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch das Finanzgericht begründen nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision; solche Auslegungsfragen sind grundsätzlich Aufgaben der Finanzgerichte.
• Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des BFH nur, wenn die Rechtslage nicht bereits durch ständige BFH-Rechtsprechung geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen Auslegung arbeitsrechtlicher Vergleichszahlung • Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtsfrage nicht das allgemeine Interesse an einheitlicher Rechtsentwicklung berührt. • Fehler bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs durch das Finanzgericht begründen nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision; solche Auslegungsfragen sind grundsätzlich Aufgaben der Finanzgerichte. • Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung des BFH nur, wenn die Rechtslage nicht bereits durch ständige BFH-Rechtsprechung geklärt ist. Die Kläger wandten sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung einer Zahlung, die in einem arbeitsrechtlichen Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden war. Die Kläger hielten die Entscheidung des Finanzgerichts für fehlerhaft, weil dieses die Vergleichszahlung vollständig als steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen gewertet habe. Die Kläger begehrten die Revision, um prüfen zu lassen, ob Teile der Zahlung als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen seien. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen; dagegen richtete sich die Beschwerde zum BFH. Der BFH prüfte, ob die Zulassungserfordernisse des §115 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorlägen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision ist nicht zuzulassen. • Grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) fehlt, weil die entscheidende Frage—Auslegung eines arbeitsrechtlichen Vergleichs und Zuordnung der Zahlung zu steuerpflichtiger Entschädigung oder nicht steuerbarem Schadensersatz—keine das allgemeine Interesse an einheitlicher Rechtsentwicklung berührende klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellt. • Die Auslegung von Verträgen und gerichtlichen Vergleichen hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Wirkung gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte; etwaige Auslegungsfehler sind regelmäßig Mängel in der Anwendung des sachlichen Rechts und rechtfertigen die Revision nicht. • Auch die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) liegt nicht vor, da die Behandlung von Entschädigungen bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen bereits durch ständige BFH-Rechtsprechung geklärt ist. • Kostenentscheidung wurde nach §135 Abs.2 FGO getroffen; von weiter gehender Begründung wurde gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO abgesehen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Finanzgericht ist für die Auslegung des arbeitsrechtlichen Vergleichs und die Zuordnung der Zahlung zu steuerpflichtiger Entschädigung oder nicht steuerbarem Schadensersatz zuständig; mögliche Auslegungsfehler begründen nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.