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Beschluss

IX B 114/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision war nicht erforderlich, da die entscheidenden Rechtsfragen zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Die angefochtene Entscheidung weist keine derart schwerwiegenden rechtlichen Mängel auf, dass eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nötig wäre. • Ein behaupteter Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs) wäre nicht entscheidungserheblich, weil die maßgeblichen Fragen bereits im Verfahren behandelt wurden und auf bereits gefestigter Rechtsprechung beruhen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei geklärter Rechtslage zur Einkünfteerzielungsabsicht • Die Zulassung der Revision war nicht erforderlich, da die entscheidenden Rechtsfragen zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Die angefochtene Entscheidung weist keine derart schwerwiegenden rechtlichen Mängel auf, dass eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nötig wäre. • Ein behaupteter Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs) wäre nicht entscheidungserheblich, weil die maßgeblichen Fragen bereits im Verfahren behandelt wurden und auf bereits gefestigter Rechtsprechung beruhen. Die Kläger begehrten die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Streit um die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen. Das Finanzgericht hatte die fehlende Überschusserzielungsabsicht der Kläger festgestellt und deshalb keine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO für erforderlich gehalten. Die Kläger rügten ferner einen Verfahrensfehler hinsichtlich des rechtlichen Gehörs. Das Finanzamt verteidigte die angegriffene Entscheidung und verwies auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung. Der BFH prüfte die Zulassungsvoraussetzungen der Revision nach § 115 FGO. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, ob die Entscheidung objektiv willkürlich sei und ob ein verfahrensrechtlicher Mangel vorliege. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bereits in mehreren BFH-Entscheidungen geklärt sind. • Eine Zulassung zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist daher nicht erforderlich; die einschlägigen Grundsätze zur Prognoseberechnung und zur Berücksichtigung der besonderen Ausstattung und Grundstücksgröße sind gefestigt. • Die angefochtene Entscheidung ist nicht objektiv willkürlich oder rechtlich unvertretbar. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch Prognose sowie die Ermittlung ortsüblicher Vermietungszeiten auf Gemeindeebene entsprechen der BFH-Rechtsprechung. • Die vom Finanzgericht gewählte Orientierung an durchschnittlichen Vermietungszeiten statt an Bettenauslastung ist vertretbar und stützt die Feststellung der fehlenden Überschusserzielungsabsicht. • Ein beanstandeter Verstoß gegen das rechtliche Gehör wäre nicht entscheidungserheblich, weil die streitgegenständlichen Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren behandelt wurden und die Notwendigkeit einer Prognose sich aus der besonderen Ausgestaltung der Wohnungen ergab. • Mangels Zulassungsgründen sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt; eine weitergehende Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO unterlassen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die relevanten Rechtsfragen zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bereits höchstrichterlich geklärt sind und die angefochtene Entscheidung keine schwerwiegenden rechtlichen Mängel aufweist. Ein behaupteter Verfahrensfehler wäre nicht entscheidungserheblich, da die maßgeblichen Aspekte im Verfahren behandelt wurden. Die Kläger haben daher in der Sache keinen Erfolg. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt.