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Urteil

II R 6/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer das Meistgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG anzusetzen. • Das Meistgebot ist nicht um die anteilig auf die Wohnung entfallende Instandhaltungsrückstellung zu mindern, weil diese zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht Gegenstand des Erwerbs des Ersteher wird. • Eine Aufteilung des Meistgebots ist nur erforderlich, wenn Gegenstände versteigert werden, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen und gesondert hätten versteigert werden können. • Die gesetzliche Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zuschlag ändert nichts daran, dass die Instandhaltungsrückstellung Vermögen der Gemeinschaft bleibt und nicht Teil der Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist.
Entscheidungsgründe
Meistgebot bei Zwangsversteigerung: keine Minderung um WEG-Instandhaltungsrückstellung • Bei einer Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer das Meistgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG anzusetzen. • Das Meistgebot ist nicht um die anteilig auf die Wohnung entfallende Instandhaltungsrückstellung zu mindern, weil diese zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht Gegenstand des Erwerbs des Ersteher wird. • Eine Aufteilung des Meistgebots ist nur erforderlich, wenn Gegenstände versteigert werden, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen und gesondert hätten versteigert werden können. • Die gesetzliche Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zuschlag ändert nichts daran, dass die Instandhaltungsrückstellung Vermögen der Gemeinschaft bleibt und nicht Teil der Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist. Der Kläger erwarb bei Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung als Meistbietender; Verkehrswert war 71.000 €, Meistgebot 35.500 €. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer ausgehend von dem Meistgebot fest. Der Kläger beantragte erfolglos, die Bemessungsgrundlage um die anteilige Instandhaltungsrückstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 2.713 € zu mindern. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers mit der Rüge der fehlerhaften Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Das Finanzamt beantragte, die Revision zurückzuweisen. Der BFH hat zu entscheiden, ob die Instandhaltungsrückstellung Teil der Gegenleistung und damit von der Grunderwerbsteuerbemessung zu subtrahieren ist. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG bestimmen, dass bei Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren die Gegenleistung typisierend das Meistgebot ist. • Auslegung: Die Begriffe des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG sind nach dem Recht der Zwangsversteigerung zu verstehen; das Meistgebot umfasst das bis Versteigerungsschluss höchste abgegebene Gebot. • Kein Aufteilungsbedarf: Eine Aufteilung des Meistgebots nach Grundsätzen zur Aufteilung einer Gesamtgegenleistung kommt nur in Betracht, wenn Gegenstände versteigert werden, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen und gesondert hätten versteigert werden können. • Gegenstand der Versteigerung: Bei Wohnungszwangsvollstreckung ist Versteigerungsgegenstand das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum; davon zu unterscheiden sind nicht dem Grundstück zugehörige Vermögensbestandteile. • WEG-Instandhaltungsrückstellung: Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 7 WEG und damit Vermögen eines anderen Rechtssubjekts, nicht Vermögen des einzelnen Versteigerungsbetroffenen. • Keine Zwangsvollstreckung in Verwaltungsvermögen gegen Einzelnen: Das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft steht nicht im Zugriff der Gläubiger eines einzelnen Wohnungseigentümers; es ist nur aus Titeln gegen die Gemeinschaft selbst pfändbar. • Mitgliedschaftsübergang reicht nicht: Der gesetzliche Übergang der Mitgliedschaft in die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zuschlag führt nicht zu einem rechtsträgerwechsel bezüglich der Instandhaltungsrückstellung, sodass keine Minderung der Bemessungsgrundlage gerechtfertigt ist. • Abgrenzung zu anderen Fällen: Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu Fällen, in denen nach § 114a ZVG eine Befriedigungsfiktion die Gegenleistung erhöht; diese Konstellation war hier nicht gegeben. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Meistgebot von 35.500 € ist ohne Abzug der anteiligen Instandhaltungsrückstellung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Die Instandhaltungsrückstellung gehört zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und war deshalb nicht Gegenstand des Erwerbs durch Zuschlag. Eine Aufteilung des Meistgebots zugunsten einer Minderung kommt nicht in Betracht, weil keine gesondert nichtsteuerpflichtigen Gegenstände versteigert wurden und kein rechtlicher Übergang des Rückstellungsvermögens auf den Ersteher vorliegt. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.